Erwerb Cappeler Güter zu Landsiedelrecht durch Dietrich von Heidelbach
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Urk. 18, 49
Urk. 18, Urk. A II Kl. Cappel 1253
Urk. 18 Kloster Spieskappel - [ehemals: A II]
Kloster Spieskappel - [ehemals: A II] >> 1250-1259
Cappel, 1253 Juli 2
Ausf. Perg., - 4 stark besch. Sg. anh.: 1. Spitzov.Sg. des Cappeler Abts (ab und verloren). 2. Spitzov.Sg. des Cappeler Konvents. 3. RundSg. des Erzpriesters von Grenzebach. 4. Spitzov.Sg. des Plebans zu Verna, Abb. von 1.-4.: Küch: Siegel (wie Nr.5) S.281 Nr.3, 280 Nr.2, 10, 281 Nr.4
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Acta sunt hec in porta sanctimonialium Capellensis ecclesie anno gratie domini 1253, feria quarta, in die sanctorum martirum Processi et Martiniani post nonam
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Giselbert (G.) von Cappel bekundet, daß Dietrich von Heidelbach (Heydilbach) Güter des Stifts Cappel zu Landsiedelrecht auf fünf Jahre gegen einen Zins von 16 s. empfing (recepit bona Capellensis ecclesie edificiorum gratia que fecit in iure quod lantsidilinreht dicitur pro xvi solidis quinquennio possidenda). Er verzichtet auf sein ihm offensichtlich zustehendes Recht an diesen Gütern (abrenuntians iuri quod sibi in eisdem bonis asserebat suppetere), desgleichen seine Erben, nämlich sein Sohn Konrad und seine Schwäger (soceri) Hermann und Rudolf. Sollte Dietrich innerhalb der fünf Jahre sterben, so zahlt Cappel den genannten Erben 2 lb. (duo talenta). Falls er aber überlebt und auf Lebenszeit 'colonus' jener Güter sein will, was ihm von seiten des Stifts gestattet werden wird, und irgendwann nach dem sechsten Jahr stirbt, so schuldet das Stift den Erben 1 lb., das aber erst gezahlt werden soll, wenn durch öffentliches Urteil (publica sententia) geklärt ist, ob es den erstgeborenen Kindern oder den späteren (primis pueris ... aut extremis) zu geben sei.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (13.Jh.): Super Heidelbach.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Die älteren (saniores) Brüder und Schwestern des Stifts Cappel
Vermerke (Urkunde): Zeugen: die Kleriker Reimbodo und Hermann
Vermerke (Urkunde): Zeugen: die Ritter Konrad Krug und Rudolf (R.) von Heckershausen (Hekersh[usen])
Vermerke (Urkunde): Zeugen: 'item alii': Rupert, Bernolf, Konrad Zentgraf (Centurio), Wignant, Eckehard (Ekehart), Ruprecht, Hermann, Ditmar
Vermerke (Urkunde): Siegler: Stift Cappel, B(ertold). Erzpriester gen. von Grenzebach, G. Pleban zu Verna
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Weitere Ausfertiung von gleicher Hand: Nr. 689.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Druck: Kopp: Ausführliche Nachricht (wie Nr.20) Beil. Nr.26
Vermerke (Urkunde): Literatur: List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.34
Vermerke (Urkunde): Literatur: Küther: OL Fritzlar-Homberg (wie Nr.3) S.131
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Giselbert (G.) von Cappel bekundet, daß Dietrich von Heidelbach (Heydilbach) Güter des Stifts Cappel zu Landsiedelrecht auf fünf Jahre gegen einen Zins von 16 s. empfing (recepit bona Capellensis ecclesie edificiorum gratia que fecit in iure quod lantsidilinreht dicitur pro xvi solidis quinquennio possidenda). Er verzichtet auf sein ihm offensichtlich zustehendes Recht an diesen Gütern (abrenuntians iuri quod sibi in eisdem bonis asserebat suppetere), desgleichen seine Erben, nämlich sein Sohn Konrad und seine Schwäger (soceri) Hermann und Rudolf. Sollte Dietrich innerhalb der fünf Jahre sterben, so zahlt Cappel den genannten Erben 2 lb. (duo talenta). Falls er aber überlebt und auf Lebenszeit 'colonus' jener Güter sein will, was ihm von seiten des Stifts gestattet werden wird, und irgendwann nach dem sechsten Jahr stirbt, so schuldet das Stift den Erben 1 lb., das aber erst gezahlt werden soll, wenn durch öffentliches Urteil (publica sententia) geklärt ist, ob es den erstgeborenen Kindern oder den späteren (primis pueris ... aut extremis) zu geben sei.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (13.Jh.): Super Heidelbach.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Die älteren (saniores) Brüder und Schwestern des Stifts Cappel
Vermerke (Urkunde): Zeugen: die Kleriker Reimbodo und Hermann
Vermerke (Urkunde): Zeugen: die Ritter Konrad Krug und Rudolf (R.) von Heckershausen (Hekersh[usen])
Vermerke (Urkunde): Zeugen: 'item alii': Rupert, Bernolf, Konrad Zentgraf (Centurio), Wignant, Eckehard (Ekehart), Ruprecht, Hermann, Ditmar
Vermerke (Urkunde): Siegler: Stift Cappel, B(ertold). Erzpriester gen. von Grenzebach, G. Pleban zu Verna
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Weitere Ausfertiung von gleicher Hand: Nr. 689.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Druck: Kopp: Ausführliche Nachricht (wie Nr.20) Beil. Nr.26
Vermerke (Urkunde): Literatur: List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.34
Vermerke (Urkunde): Literatur: Küther: OL Fritzlar-Homberg (wie Nr.3) S.131
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ