Die Schwester des Appellanten, Clara Tröster, hatte ihre Schwester Sophia testamentarisch zu ihrer Alleinerbin eingesetzt. Die Appellaten hatte die Gültigkeit des Testamentes bestritten. Clara Tröster hatte ihr Testament eigenhändig ge- und unterschrieben und ihrem Beichvater gesagt, dies sei ihr letzter Wille. Der Appellant erklärt, sie habe dieses Testament in einem Pesthaus, in dem bereits mehrere Familienmitglieder, wie bald darauf sie selbst, an der Pest gestorben seien, gemacht, so daß sie keine Zeugen habe berufen können. In Pestzeiten müßten für die Form eines Testamentes dieselben Formen als hinreichend angesehen werden wie für ein Soldatentestament. Der Prokurator der Appellaten plädierte auf Desertwerden der Appellation, da der Appellant die längst geschriebenen Acta priora nicht eingelöst und nicht fristgerecht vorgelegt habe. Mit Urteil vom 1. April 1642 lehnte das RKG die Annahme des Verfahrens als desert ab.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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