Streit um das Erbe von Christian von Brachel zu Königshoven nach dem kinderlosen Tod seiner beiden Söhne Peter und Philipp, zwischen Christians Bruder Wilhelm und Christians Tochter Christina, Nonne zu Ellen, die den Besitz ihres Vaters als Leibzucht beansprucht und an den Ehemann ihrer Halbschwester, Peter Meyfisch, verpachtet hatte. Der Appellant erklärt, der Streit sei in petitorio rechtskräftig entschieden; Brachel seien alle Erbgüter, Meyfisch dagegen die während der Ehe (Christians) erworbenen Güter zugesprochen worden, so daß es im folgenden nur um die Frage gegangen sei, welchen Charakter einige Stücke des Besitzes hatten, wobei Meyfisch den ihm auferlegten Beweis, daß es sich bei den von ihm beanspruchten Stücken tatsächlich um erworbenen Besitz handle, nicht erbracht habe. Die Anordnung an den Appellaten, gegen die sich die RKG-Appellation richtet, er müsse die strittigen Stücke räumen bis zum von ihm zu erbringenden Beweis, daß es sich um Erbgüter handle, laufe daher dem bisherigen Streitverlauf zuwider. Der Appellat erklärt dagegen, es handle sich um ein - nicht appellables - Possessionsverfahren, zudem werde mit dem Wert der strittigen Güter nicht die Appellationssumme erreicht. Attentatsvorwurf des Appellanten, da von ihm trotz eingelegter RKG-Appellation Gerichtskosten und Zwangsgelder eingetrieben worden seien. Streit, ob dem Appellanten Versäumnis bei der Beibringung der Acta priora vorgeworfen werden könne, da der Bote, dem er die Akten mitgegeben hatte, in Frankenthal arrestiert worden war und ihm alle Schriftstücke abgenommen worden waren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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