Auberlin Meßner, gen. Jhenten (Genten) Auberlin, B. zu Stuttgart, daselbst wegen einer Geldschuld auf Grund eines Urteils im Gefängnis gelegen, jedoch aus Gnade freigel., schwört U. und gelobt, da er auch zum Nachteil seiner Kinder gespielt und Verschwendung getrieben hatte, sich künftig jeglichen Spiels und Doppels zu enthalten. Im Falle einer Übertretung dieser Verschreibung soll die alte Verfehlung als nicht abgebüßt gelten.