Auseinandersetzung um Abtretung des Gutes Rustow: Demmin hat das Gut Rustow 1652 an den Proviantmeister Jacobsohn für 18.000 fl. verkauft unter der Bedingung, bei einem Weiterverkauf informiert zu werden und ein Vorkaufsrecht zu haben. 1691 hat der Bekl. das Gut bei einer Zwangsversteigerung für 6.000 fl. gekauft, er will es jetzt für 17.000 fl. weiterverkaufen, ohne es den Kl.n angeboten zu haben. Diese wollen es für 6.000 fl. kaufen, der Bekl. fordert den Ersatz seiner Meliorationskosten und verweigert die Herausgabe für diesen Preis. Deshalb klagen die Kl. vor dem Tribunal, bestehen auf ihrem 40jährigen Einspruchsrecht gegen solche Verkäufe und auf Auslieferung des Gutes an die Stadt Demmin. Das Tribunal fordert den Bekl. am 17.07. zur Antwort binnen 6 Wochen auf und verbietet ihm, in dieser Zeit Veränderungen am Gut vorzunehmen. Am 04.09. bitten die Kl. erneut um Auslieferung des Gutes, am 15.09. weist Macke die Kl. als ungegründet" zurück, erinnert an seine Meliorationskosten und fordert Schadensersatz von Kl.n. Das Tribunal fordert die Kl. am 18.09. zur Erwiderung auf, diese bitten am 30.10. um Fristverlängerung, die sie am 31.10. erhalten. Am 24.11. bittet der Bekl. um erneute Aufforderung an Kl., die am 25.11. ergeht. Am 27.11. bestehen die Kl. auf ihren Ansprüchen am Rückkauf Rustows und fordern Schadensersatz von Bekl. Das Tribunal fordert am 28.11.1722 Erwiderung des Bekl., die am 19.01.1723 eingeht und in der Bekl. auf seinem Recht beharrt, Rustow nach Belieben weiterzuverkaufen. Das TRibunal schließt am 20.01. die Beweisaufnahme. Am 23.02. bitten die Kl. auf den letzten Schriftsatz des Bekl. antworten zu dürfen, werden aber am 07.03. vom Tribunal abgewiesen. Am 06.04. bittet die Stargarder Landesregierung in einem Intercessional an das Tribunal, die Antwort der Kl. noch zuzulassen. Die Antwort des Tribunals erhellt nicht, da ein Protokoll extrajudiciale vom 06.04.1723, auf das verwiesen wird, der Akte nicht beiliegt. Am 12.04.1723 entbindet das Tribunal den Bekl. von der "ungegründeten Ansprache" der Kl., am 01.05. ergreifen die Kl. dagegen restitutio in integrum, bittet aber zunächst um Fristverlängerung, die sie am 22.05. erhalten. Am 04.06. stellen die Kl. ihre Ansprüche an Rustow noch einmal ausführlich dar, am 22.10. bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 24.12.1723 ergänzen die Kl. ihren Schriftsatz, am 24.01.1724 bestätigt das Tribunal sein Urteil und verwarnt die Kl. wegen "abusus remedii".