Der Appellant beansprucht, Universalerbe seines Vaters Arnold von Wylich zu sein, sei es gemäß der vor Arnolds Pesttod erfolgten und daher auch mündlich gültigen letztwilligen Verfügung, sei es gemäß jül.-berg. Rechtsordnung als einziger im weltlichen Stand verbliebener Sohn. Aus dem Ehevertrag zwischen seinem Vater und der Stiefmutter, Sophie Ingenhoven, gehe zudem deutlich hervor, daß sein Vater auch Rentenbriefe, einschließlich der wiederlöslichen, nicht dem Mobiliarbesitz zuordnen, sondern als Erbgut habe behandeln wollen. Dies sei im Verfahren gegen seine Stiefmutter bis zum RKG (vgl. RKG 2940 (I/J 109/411)) inzwischen so anerkannt. Da der gesamte Besitz einschließlich der Rentenbriefe somit als Erbgut zu betrachten sei, stehe seinem in den geistlichen Stand getretenen Bruder Heinrich, dessen Ansprüche als Mitkonventuale die Appellaten vertreten, lediglich die Nutznießung an der Hälfte zu. Er wirft den Appellaten wie seiner Stiefmutter vor, die Situation, als die Räte ihn nach der Abweisung seiner 1. RKG-Appellation (vgl. RKG 6161 (W 1327/3628)) wegen unberechtigter Appellation hätten belangen wollen, ausgenutzt und sich in den Besitz des Erbes gesetzt zu haben. Die RKG- Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz seine Klage aufRäumung der Hälfte des Erbes abgewiesen und ihn zudem zur Erstattung von Einnahmen aus Besitz angewiesen hatten, den er teilweise nicht besessen habe. Die Appellaten berufen sich ausschließlich auf die Acta priora. 1594 - 1602 sind keine Handlungen protokolliert. 1603 erging Citatio ad reassumendum gegen die Erben des Appellanten. 1608 teilte der appellatische Prokurator mit, der Streit sei verglichen.