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Verordnung: Zur Verhütung des Schleichhandels mit Salz auf dem Rhein soll die Verordnung vom 28. Juni 1821 dahin erweitert werden, dass überschießende Salzmengen bei Schiffsladungen gleich den fehlenden als eingeschwärzt angesehen werden sollen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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