Rolf von Sechtem (Seegheym) und Teilman von Rheindorf (Riindorp), Schöffen zu Bonn, und sämtliche Schöffen daselbst bekunden, dass vor ihnen Roprecht Horn, Bürger zu Bonn, dem Johann Schremppen von Mülheim (Molenheym) und seiner Ehefrau Stine und ihren Erben Haus und Hof am Stockentor (Stockerportzen) zu Bonn zwischen den Häusern des Henze von Ersdorf (-torpp) und der Grete Gestmanz für einen Erbzins von 16 Mark Pfennigen Kölner Pagaments, zahlbar jährlich am Matthiastag [24. Februar], verlehnt hat. Johann und Grete haben gelobt, das Haus instand zu halten. Zur Sicherheit der Zinszahlung und Instandhaltung haben sie 1/3 Morgen Wingert in der Gronau (Groynnauwen) zwischen dem Wingert Henken Erdendeckerz und dem Feld, der 8 1/2 Pfennige Erbzins jährlich in den Hof von [Kloster] Hardehausen (Herderhusen) zu Kessenich (Keste-) zahlt, zu Unterpfand gesetzt. Sie haben den Wingert vor den Schöffen und in Gegenwart Ingerams von Friesdorf (Freystorpp), des Schultheißen, Christian Aylffz Sohns und Hermann Koetz, der Hofleute und Geschworenen jenes Hofes, aufgelassen. Letztere erkennen fortan nur noch Ruprecht und seine Erben [als Lehnleute des Wingerts] an. Aber Johann und Stine sollen den Wingert weiterhin besitzen und die 8 1/2 Pfennige Zins an Ruprecht zahlen, der diesen Zins an den Hof von Hardehausen weitergeben soll. Wenn Johann und Stine oder ihre Erben die Zinse von Haus und Wingert nicht termingerecht bezahlen und Haus und Hof nicht instand halten, können Ruprecht oder seine Erben sich an dem Unterpfand schadlos halten gemäß Urteil der Bonner Schöffen und Haus und Hof wieder als ihr Erbe in Besitz nehmen und frei darüber verfügen. - Rolf und Teilman kündigen ihre Siegel an. ... gegeven ... 1369 des sevenden dais in alreheiligen maynde.