Werner Dietrich von Friemersdorf zu Pützfeld verpfändet der Abtei Steinfeld für ein Darlehen von 2600 und 100 Reichstalern seine Güter zu Nettersheim, gen. Mirbacher- und Kirschbaumshof, und seinen Hof in Marmagen. Werner Dietrich von Friemersdorf zu Pützfeld bekundet, dass er von Johann Lückenrath, Abt, und dem Konvent des Klosters Steinfeld 2600 Reichstaler empfangen hat, dazu 100 Reichstaler wegen einer Obligation vom 3. Juli 1649 von Johann Burchardt. Er räumt ihnen dafür die Einkünfte seiner beiden Erbgüter in Nettersheim, den Mirbacher und den Kirßbaumshof bzw. die Putzfelder Höfe genannt, dazu sein Lehengut zu Marmagen ein. Sie können diese Güter bis zur Ablöse der Pfandsumme geniessen und verpachten, doch sollen die jetzigen Pächter unter Befolgung der Bedingungen ihrer Verträge bis zum Ablauf ihrer Pachtzeit bleiben können. Die verpfändeten Güter sind unbelastet. Als Pfand setzt der Aussteller alle seine anderen Güter ein, insbesondere sein adliges Haus zu Arloff. Wenn an den Gebäuden der verpfändeten Güter durch Brand oder anderes Unheil Schäden entstehen, kommt der Aussteller für die Reparaturkosten auf oder erstattet der Abtei bei der Wiederlöse die von ihr ausgelegten Gelder. Wenn die Nettersheimer die frei adligen Güter zu gemeinen Steuern und Kollekten heranzuziehen versuchen, die zu bezahlen die Güter nicht verpflichtet sind - sie brauchen nur die auf die Ritterstände fallenden Kollekten zu zahlen -, dann verpflichtet er sich, diese Zumutungen ohne Schaden der Abtei abzuwehren. Ritterschaftliche Abgaben entrichtet die Abtei. Da den Marmagener Gütern das Patronatsrecht der Kirche St. Laurenz in Marmagen anhängt, gesteht er der Abtei Steinfeld auch dieses zu und gestattet ihr, im Fall einer Vakanz einen geeigneten Priester zu präsentieren und alles zu tun, was einem Patron zukommt. Die Wiederlöse kann jederzeit vorgenommen werden. Der Aussteller verzichtet auf alle Rechtsbehelfe. Es siegeln Abt Johann Luckenrath von Steinfeld, der Konvent, der Aussteller, Vogt, Schultheiß und Schöffen zu Münstereifel und das Gericht zu Marmagen.