Schiedsspruch zwischen dem Alten Spital zu Nürnberg und der Stadt Nürnberg wegen des im Spital geübten Getränkeausschanks und Niedersetzens. Nach diesem ist das Schenken und Sitzen nur an den Gerichtstagen, jedoch nicht über zehn und mit einigen weiteren Beschränkungen gestattet; ebenso darf an die im Spital arbeitenden Handwerker und Taglöhner, an diejenigen Personen, die im Deutschen Haus, im Spital und in des Spitals Wohnhäusern ihr Anwesen haben, ferner an diejenigen, die dem Orden auf dem Land verwandt und zugehörig sind oder die Korngült oder andere Notdurft dem Orden zuführen, endlich an die geistlichen und anderen Personen, die auf Kirchweihen und Patrozinien zu St. Jacob und im Spital in der Kirche dienen, Getränk abgegeben werden, es ist jedoch untersagt, Getränke aus dem Spital herauszubringen. - Schiedsleute: Abt Johanns des Klosters St. Egidien zu Nürnberg, Dr. Lorenz Tucher, Propst und Pfarrer zu St. Lorenz, Dr. Johann Pirckamer, Nürnberg. - Vertreter des Spitals: der Spitalmeister Ernst v. Gültlingen. - Siegler: die drei Schiedsleute, Endres v. Grumpach, Deutschmeister, Wolfgang v. Eysenhoven, Statthalter der Ballei Franken und die Stadt Nürnberg.

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Staatsarchiv Nürnberg