Engelhard von Neideck, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums in Franken, beurkundet: Der Komtur der Deutschordenskommende in Würzburg hat dem Landgericht eine mit dem Landgerichtssiegel versehene Urkunde vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass die Kommende die Güter des Konrad von Randersacker in Dorf und Gemarkung Gerbrunn vor dem Landgericht rechtmäßig erklagt hat und von diesem in deren Nießbrauch eingesetzt wurde. Der Komtur lässt nun vor Gericht anfragen, ob Klagen anderer Personen auf diese Güter die Kommende in ihren daran erworbenen Rechten beeinträchtigen können. Die Ritter im Gericht urteilen daraufhin, dass solche Klagen der Kommende keinerlei Eintrag an ihren erklagten Rechten tun können, es sei denn, sie wurde bereits oder wird noch von solchen bestehenden Klagen in Kenntnis gesetzt. Auf Bitte des Komturs wird dies vom Gericht beurkundet. Der gegeben ist 1381 an der nehsten mitwu/e/chen vor sant Kylians tage des heiligen byschofs. Aussteller: Landrichter. Empfänger: Deutschordenskommende Würzburg

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Würzburg
Loading...