Kameralamt Langenau (Bestand)
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C 9
>> Nichtkommunale Behördenarchive
1805/1838
Vorwort: Der Bestand enthält einzelne versprengte Archvialien des Kameralamts Langenau (C 9).
Die Kameralämter waren im Königreich Württemberg die unterste Ebene der Finanzverwaltung. Sie erhoben die direkten und indirekten Steuern und verwalteten das staatliche Vermögen einschließlich der Liegenschaften. Die württembergische Steuerverwaltung ging zum 01.10.1919 auf das Deutsche Reich über. Von diesem Zeitpunkt an erhielten die Kameralämter den Status von Finanzämtern im Sinne des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung, behielten zunächst aber noch ihren alten Namen bei. Zum 1.4.1920 gingen dann die Geschäfte der Landessteuerbehörden endgültig auf die Reichsfinanzverwaltung über, und die Kameralämter wurden in Finanzämter umbenannt. Die Ausgliederung der württembergischen Liegenschaftsverwaltung aus den Finanzämtern erfolgte erst im Jahr 1922 durch die Errichtung von Staatsrentämtern (seit 1957: Staatliche Liegenschaftsämter). Seit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 sind die Finanzämter, wie schon früher die Staatsrentämter, wieder reine Landesbehörden.
Eine Reihe von Kameralämtern wurde schon in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgelöst und mit den Bezirken anderer Kameralämter vereinigt. Dazu gehört auch das Kameralamt Langenau, das am 1.7.1839 aufgehoben und mit dem Kameralamt Ulm vereinigt wurde.
Verweis:
Vergleiche ergänzend die Überlieferung im Staatsarchiv Ludwigsburg in den Beständen F 24 und F 1/24
Die Kameralämter waren im Königreich Württemberg die unterste Ebene der Finanzverwaltung. Sie erhoben die direkten und indirekten Steuern und verwalteten das staatliche Vermögen einschließlich der Liegenschaften. Die württembergische Steuerverwaltung ging zum 01.10.1919 auf das Deutsche Reich über. Von diesem Zeitpunkt an erhielten die Kameralämter den Status von Finanzämtern im Sinne des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung, behielten zunächst aber noch ihren alten Namen bei. Zum 1.4.1920 gingen dann die Geschäfte der Landessteuerbehörden endgültig auf die Reichsfinanzverwaltung über, und die Kameralämter wurden in Finanzämter umbenannt. Die Ausgliederung der württembergischen Liegenschaftsverwaltung aus den Finanzämtern erfolgte erst im Jahr 1922 durch die Errichtung von Staatsrentämtern (seit 1957: Staatliche Liegenschaftsämter). Seit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 sind die Finanzämter, wie schon früher die Staatsrentämter, wieder reine Landesbehörden.
Eine Reihe von Kameralämtern wurde schon in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgelöst und mit den Bezirken anderer Kameralämter vereinigt. Dazu gehört auch das Kameralamt Langenau, das am 1.7.1839 aufgehoben und mit dem Kameralamt Ulm vereinigt wurde.
Verweis:
Vergleiche ergänzend die Überlieferung im Staatsarchiv Ludwigsburg in den Beständen F 24 und F 1/24
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 12:43 MESZ