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Verordnung: Nach Ablauf des 70. Lebensjahres kann nach althessischem Gesetz über das Vermögen eines Verschollenen verfügt werden. Auch die Kollateralgelder müssen davon bezahlt werden. Sollte der Verschollene doch wieder auftauchen, sind alle Gelder zurückzugeben

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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