Bürger-Verpflichtung: Peter Kuster
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A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. 5072
A 2 d (Geburtsbriefe) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a) >> Bd. 13 Geburtsbriefe Hurler - Schatt
1545 April 23, Jeorii (Georgii)
Regest: Peter Kuster, Vogt zu Gaumeringen (Gomaringen) bekennt, dass er von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen in ihre Bürgerschaft aufgenommen worden ist unter folgenden Bedingungen:
Er soll und will in die gewöhnliche Steuer zu Reutlingen 500 fl darlegen und davon jährlich den Steuerherrn die Steuer und Wacht +) entrichten. Wenn er während der Zeit seines Bürgerrechts Häuser, Güter oder Gülten aus Gütern Reutlinger Zwingen und Bännen kauft oder solche sonstwie an ihn kämen, soll er sie neben den 500 fl verwachten +) und versteuern, wie der Brauch ist. Dazu hat er sich verpflichtet, mit Fronen, Reisen ++) und allen andern Beschwerden wie ein anderer Bürger der Stadt gewärtig zu sein. Wenn er mit der Zeit in die Stadt hineinziehen würde, will er mit der Bürgerschaft mit Trinkungeld (= Getränkesteuer), Frondiensten und allem andern heben und legen +++).
Er kann die Weiden wie ein anderer Bürger gebrauchen. Wenn er eine Zunft angriffe (= annehmen wollte), soll und will er dieselbe gemäss dem Brauch kaufen und neben den andern Zunftgenossen in allen Binden und Stricken ++++) verpflichtet sein.
Wenn er oder nach seinem Tode seine Hausfrau aus dem Reutlinger Bürgerrecht ziehen und sich an einen andern Ort begeben würde, so soll alles, was sie in der Steuer gehabt haben, nach dem Gebrauch zu Reutlingen veranzahlt +++++) und Abzug oder Nachsteuer davon gegeben werden.
Würden sich während seines Bürgerrechts Händel begeben gegen Bürger oder Bürgerinnen, gegen den Rat oder die Stadt, so will er Recht nehmen und geben vor dem Stadtgericht und andern Gerichten und sich daran dann genügen lassen.
Er soll und will in die gewöhnliche Steuer zu Reutlingen 500 fl darlegen und davon jährlich den Steuerherrn die Steuer und Wacht +) entrichten. Wenn er während der Zeit seines Bürgerrechts Häuser, Güter oder Gülten aus Gütern Reutlinger Zwingen und Bännen kauft oder solche sonstwie an ihn kämen, soll er sie neben den 500 fl verwachten +) und versteuern, wie der Brauch ist. Dazu hat er sich verpflichtet, mit Fronen, Reisen ++) und allen andern Beschwerden wie ein anderer Bürger der Stadt gewärtig zu sein. Wenn er mit der Zeit in die Stadt hineinziehen würde, will er mit der Bürgerschaft mit Trinkungeld (= Getränkesteuer), Frondiensten und allem andern heben und legen +++).
Er kann die Weiden wie ein anderer Bürger gebrauchen. Wenn er eine Zunft angriffe (= annehmen wollte), soll und will er dieselbe gemäss dem Brauch kaufen und neben den andern Zunftgenossen in allen Binden und Stricken ++++) verpflichtet sein.
Wenn er oder nach seinem Tode seine Hausfrau aus dem Reutlinger Bürgerrecht ziehen und sich an einen andern Ort begeben würde, so soll alles, was sie in der Steuer gehabt haben, nach dem Gebrauch zu Reutlingen veranzahlt +++++) und Abzug oder Nachsteuer davon gegeben werden.
Würden sich während seines Bürgerrechts Händel begeben gegen Bürger oder Bürgerinnen, gegen den Rat oder die Stadt, so will er Recht nehmen und geben vor dem Stadtgericht und andern Gerichten und sich daran dann genügen lassen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Martin Hypp (Hipp), Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): sein Papiersiegel vorhanden
Bemerkungen: +) = Wachdienste leisten bezw. einen Ablösungsbetrag zahlen
++) = ins Feld ziehen
+++) = sich beteiligen
++++) Vermutlich = +++. +++++) das gleiche wie Nachsteuer, die beim Abzug in ein anderes Herrschaftsgebiet zu zahlen war
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): sein Papiersiegel vorhanden
Bemerkungen: +) = Wachdienste leisten bezw. einen Ablösungsbetrag zahlen
++) = ins Feld ziehen
+++) = sich beteiligen
++++) Vermutlich = +++. +++++) das gleiche wie Nachsteuer, die beim Abzug in ein anderes Herrschaftsgebiet zu zahlen war
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ