Verordnung: Es wird auf die verschiedenen Verordnungen aus den Jahren 1721 bis 1730 verwiesen, aus denen hervorgeht, dass es bei harter Strafe verboten ist, Holz irgendwohin auszuführen. Zum größten Missfallen wird festgestellt, dass laufend Ausfuhren stattfinden. Dadurch wird der Betrieb der Berg-, Hütten- und Hammerwerke gefährdet