Die Grundherrschaften von Rischgau (Riscau) vergleichen sich mit Zustimmung ihrer Untertanen, Lehen- und Gültleute und beschließen, dass in Rischgau keine Eingehausten mehr aufgenommen dürfen, da die Untertanen zahlreiche Beiwohner aufgenommen hätten und die Gefahr einer Überbevölkerung verhindert werden soll (unnd der weyler Riscau mit unnützen leüdten täglich je lenger je mehr beschwert unnd geheüfft werden will, das darauß allerlay gefar zugewarten). Die Aussteller hatten bereits 1580 ihren Untertanen und Hintersassen befohlen, die Ein- oder Beigehausten, die sich damals in großer Zahl niedergelassen hatten, auszuweisen (von sich zuthun unnd lenger nit zuleyden noch zubehalten), hatten dann aber nach Bitten einiger Eingehausten und der von ihnen geleisteten Bürgschaft einigen wieder erlaubt, in Rischgau zu wohnen. Diese werden von der Ausweisung ausgenommen und können in Rischgau wohnen bleiben. Die anderen werden ausgewiesen (ausgeschafft). Falls einer der Hintersassen und Untertanen gegen dieses Verbot verstoßen und einem Eingehausten Unterkunft gewährt, hat er dafür seiner jeweiligen Grundherrschaft eine Strafe von zwei fl zu bezahlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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