Lehnrevers. 22 Eingesessene des Heisterbacher Dorfes Flerzheim bekunden, dass die zum Heisterbacher Hofe daselbst gehörige sogenannte Mönchsländerei in 11 Teile zu je 103 1/2 Morgen geteilt worden und davon zu Lehn erhalten haben: Goebel Bernschop und Goebel Grave je ein Ganzteil, Heyngen van Berge drei Viertel, Peter Bartz sohn, Peter Gerertz Sohn, Theus Putzman, Henkin Karl, Heintzo Jenigen Sohn, Goitzschalk Schaefer, Metza Thomais, Elsa Pützmans, Katharina Sesselmanns, Remboede und Hermann Wambois je ein Halbteil und Christian Schaefer, Teilman Juncge, Symon des jungen Symons Sohn, Symon der Alde, Styn Bartz Enkel, Ailke van Berge, Heingin Wynrichs, sowie Katharina Geruncks je ein Viertel. Zu jedem Ganzteile Ackerland erhält der Lehnsträger noch 1 1/2 Morgen Wiese und 14 Morgen Busch, zu jedem Teillehen einen entsprechenden Teil. Bedingungen: Das Land muss gut gebaut, das auf demselben gewonnene Stroh darf nicht verkauft, sondern muss zur Besserung des Landes verwandt werden. Die Pächter sollen von jedem Ganzteil 24 Malter gut gereinigten Roggen bester Kreszenz "dat beste by zween pennigen nae Coeltz pagamentz, dat man dan zoir zyt zo Bunne up dem marte gelden mach" in den Heisterbacherhof zu Bonn oder nach Plittersdorf liefern auf St. Joh. bapt. decoll. im August (Aug. 29.). Ist der Pächter mit dieser Zahlung säumig, so schicken Abt und Konvent von den Ihrigen einen in das Botenhaus zu Flerzheim, der dort auf Kosten des Säumigen bis zu erfolgter Zahlung wohnt; bleibt die Zahlung trotzdem über Gebühr aus, so weldigt der Amtmann mit dem Boten die Abtei wieder an das Land. Keinerlei Unglücksfälle, nur wohlberechtigte Ansprüche an die Abtei können als Entschuldigung gelten. Jedes Ganzteil darf nicht weiter als in Viertel geteilt, darf auch nicht veräussert oder belastet werden ohne Zustimmung der Abtei und des Gerichts zu Flerzheim. Jedes fällige Lehn kann von dem, dem es zukommt, mit der halben Pachtsumme von der Abtei erworben werden. Widerspenstige haben es mit der ganzen Pachtsumme zu erwerben. Wird bei Todesfall oder Verkauf die Belehnung binnen einem Monat nicht nachgesucht, so fällt das Lehn an die Abtei. Sommers muss jeder, der ein Ganzteil hat, einen Wagen, der einen kleineren Anteil hat, eine Karre Firnholz aus den zugegebenen Büschen in den Heisterbacherhof zu Bonn liefern, wo Knecht und Pferde nach Hofessitte beköstigt werden. Zeugen: Goebel Bernschop, Johann Radermacher und die übrigen Schöffen von Flerzheim, von denen die Urkunde aufgenommen ist. Da diese noch kein Siegel haben, siegeln Hartlyeve, Pastor zu Flerzheim, und Junker Johann van Blytersdorp, Amtmann daselbst.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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