Klaus Boß von Schwarzenbach bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Englen Rengerin und ihren gemeinsamen Kindern ein Gütli in Schwarzenbach verliehen hat, solange sie Leibeigene des Klosters bleiben. Sie müssen das Gütlein in Baumanns Weise persönlich bewirtschaften und dürfen es nicht "slaitzen". Jährlich zu St. Martin geben sie 10 ß d Ravensburger Währung als Zins. Wenn sie eine Ungenossamenehe schließen oder dem Kloster "flüchtig" werden, verlieren sie ihr Leiherecht ("Lehenschaft"). Beim Abzug haben sie keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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