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Verordnung: Die Forstämter haben mit den Landgerichten Verbindung aufzunehmen, damit ein reibungsloser Übergang zu dem Reichsstrafgesetzbuch bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung sich einstellt
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Verordnung: Die Forstämter haben mit den Landgerichten Verbindung aufzunehmen, damit ein reibungsloser Übergang zu dem Reichsstrafgesetzbuch bezüglich der Polizeistrafgesetzgebung sich einstellt
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.1 Gesetze, Gerichts- und Prozessordnungen, Appellationsprivilegien
Darmstadt, 1872 März 5
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