Walter Kraus, Schultheiß des Fleckens Unterlimpurg und Richter des Halsgerichts daselbst, verhängt in einem an sämtliche Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, Ritter, Städte und sonstige Obrigkeiten und alle Untertanen des Reichs gerichteten Schreiben über die des Mordes an dem limpurgischen Diener und Koch Hans Justinger bezichtigten und seinem Gericht trotz erfolgter Ladung ferngebliebenen Haller Bürger Daniel und Gilg Senft, Gebrüder, die höchste Mordacht und erklärt dieselben für fried- und rechtlos und vogelfrei.
Vollständigen Titel anzeigen
Walter Kraus, Schultheiß des Fleckens Unterlimpurg und Richter des Halsgerichts daselbst, verhängt in einem an sämtliche Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, Ritter, Städte und sonstige Obrigkeiten und alle Untertanen des Reichs gerichteten Schreiben über die des Mordes an dem limpurgischen Diener und Koch Hans Justinger bezichtigten und seinem Gericht trotz erfolgter Ladung ferngebliebenen Haller Bürger Daniel und Gilg Senft, Gebrüder, die höchste Mordacht und erklärt dieselben für fried- und rechtlos und vogelfrei.
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, {B 186 U 1688}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher
Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher >> Urkunden >> 1401-1500 >> Bürgermeister und Rat zu Nürnberg, kaiserliche Kommissare in dem Rechtsstreit: Reichsstadt Schwäbisch Hall (Kläger) ./. Wilhelm, Jörg, Friedrich und Gottfried Reichserbschenken zu Limpurg sowie Walter Kraus, deren Schultheiß und Richter zu Unterlimpurg, (Beklagte) wegen Missachtung der städtischen Halsgerichtsbarkeit bzw. des Hochgerichtsbezirks durch die von Kraus angemaßte unbefugte Achterklärung gegen zwei aus Hall stammende Totschläger, nehmen die Rücknahme eines Teils der Klage Halls gegen die Schenken Wilhelm und Jörg zur Kenntnis, stellen gegen Einwendungen der beklagten Partei zugleich fest, für den Austrag der anhängigen Sache durch kaiserliche Bevollmächtigung hinreichend befugt, qualifiziert und tauglich (nicht untuglich) zu sein, und erklären sich auf den Protest und die Appellationsankündigung des limpurgischen Anwalts hin bereit, Apostelbriefe zuhanden des kaiserlichen Hofgerichts zu fertigen (im vorliegenden Libell ist außerdem ein Teil des in o.g. Streitigkeiten erfolgten Schriftwechsels zwischen den Parteien inseriert).
1488 August 30 (am Sambstag nach Augustini)
Urkunden
Ausstellungsort: Unterlimpurg
Aussteller: Walter Kraus
Überlieferungsart: Insert
Aussteller: Walter Kraus
Überlieferungsart: Insert
Bürgermeister und Rat zu Nürnberg, kaiserliche Kommissare in dem Rechtsstreit: Reichsstadt Schwäbisch Hall (Kläger) ./. Wilhelm, Jörg, Friedrich und Gottfried Reichserbschenken zu Limpurg sowie Walter Kraus, deren Schultheiß und Richter zu Unterlimpurg, (Beklagte) wegen Missachtung der städtischen Halsgerichtsbarkeit bzw. des Hochgerichtsbezirks durch die von Kraus angemaßte unbefugte Achterklärung gegen zwei aus Hall stammende Totschläger, nehmen die Rücknahme eines Teils der Klage Halls gegen die Schenken Wilhelm und Jörg zur Kenntnis, stellen gegen Einwendungen der beklagten Partei zugleich fest, für den Austrag der anhängigen Sache durch kaiserliche Bevollmächtigung hinreichend befugt, qualifiziert und tauglich (nicht untuglich) zu sein, und erklären sich auf den Protest und die Appellationsankündigung des limpurgischen Anwalts hin bereit, Apostelbriefe zuhanden des kaiserlichen Hofgerichts zu fertigen (im vorliegenden Libell ist außerdem ein Teil des in o.g. Streitigkeiten erfolgten Schriftwechsels zwischen den Parteien inseriert).
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
27.11.2025, 15:36 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)
- Neuwürttembergische Bestände vor 1803 bzw. vor 1806/10 (Tektonik)
- Reichsstädte (Tektonik)
- Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher (Bestand)
- Urkunden (Gliederung)
- 1401-1500 (Gliederung)
- Bürgermeister und Rat zu Nürnberg, kaiserliche Kommissare in dem Rechtsstreit: Reichsstadt Schwäbisch Hall (Kläger) ./. Wilhelm, Jörg, Friedrich und Gottfried Reichserbschenken zu Limpurg sowie Walter Kraus, deren Schultheiß und Richter zu Unterlimpurg, (Beklagte) wegen Missachtung der städtischen Halsgerichtsbarkeit bzw. des Hochgerichtsbezirks durch die von Kraus angemaßte unbefugte Achterklärung gegen zwei aus Hall stammende Totschläger, nehmen die Rücknahme eines Teils der Klage Halls gegen die Schenken Wilhelm und Jörg zur Kenntnis, stellen gegen Einwendungen der beklagten Partei zugleich fest, für den Austrag der anhängigen Sache durch kaiserliche Bevollmächtigung hinreichend befugt, qualifiziert und tauglich (nicht untuglich) zu sein, und erklären sich auf den Protest und die Appellationsankündigung des limpurgischen Anwalts hin bereit, Apostelbriefe zuhanden des kaiserlichen Hofgerichts zu fertigen (im vorliegenden Libell ist außerdem ein Teil des in o.g. Streitigkeiten erfolgten Schriftwechsels zwischen den Parteien inseriert). (Archivale)