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Verfügung: Soldaten können als Ortsbürger aufgenommen werden. Jede Aufnahme ist dem zuständigen Kapitän oder Rittmeister mitzuteilen, der es dem Landrat des Ortes zu melden hat
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.2 Einwanderung, Ortsbürgeraufnahme, -rechte und -pflichten
Darmstadt, 1823 Mai 30
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