Mandatum de arrestatorium Auseinandersetzung um Bestrafung eines tätlichen Angriffs
Vollständigen Titel anzeigen
(1) 1642
Wismar K 59 (W K 2 n. 59)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 11. 1. Kläger K
(1685) 13.11.1685-14.07.1687
Kläger: (2) Jochim Kothe, Bäcker zu Wismar
Beklagter: Jonas Willohn, Schiffsvisitierer
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Gottfried Christian Michaelis (A & P) Bekl.: Dr. Adam von Bremen (A & P)
Fallbeschreibung: Bekl. hat den unbewaffneten Kl. nach einer Auseinandersetzung um die Nutzung eines Frauenkirchstuhls mit dem Degen angegriffen, gefährlich im Gesicht verletzt und ist danach geflohen. Kl. bittet, ein Inventar der Habe des Bekl. zu erstellen und diese zu beschlagnahmen, bis Bekl. gefaßt wird. Das Tribunal weist den Kanzlisten am 20.11. entsprechend an und übergibt den Fall zur weiteren Verfolgung an den Fiskal Dr. Michaelis. Am 10.12. bittet Kl. um Kopie des Verhörprotokolls, die er am 21.12.1685 erhält. Am 04.01.1686 bittet er, dem Bekl. eine Hand abzuschlagen bzw. ihn zu stäupen und ihn der Herrschaft Wismar zu verweisen. Das Tribunal fordert Bekl. am 05.01. zur Antwort auf. Dieser bittet am 20.01. um Bestelung eines Anwalts und Kopie der Akten. Das Tribunal bestellt am selben Tag Dr. von Bremen zum Anwalt des Bekl. Am 10.02. leugnet Bekl. Teile der Anklage, vor allem den heimtückischen Überfall und seine Flucht vom Tatort und bittet, ihm die auferlegte Kaution zu erlassen. Am 11.02. fordert das Tribunal abschließende Stellungnahme des Kl.s, die am 09.03. eingeht und in der Kl. auf seiner Anklage und dem Strafmaß besteht. Am 10.03. fordert das Tribunal Bekl. zur abschließenden Erklärung auf, am 24.04. bittet Kl. um Urteil, da Bekl. die Frist ungenutzt verstreichen lassen hat. Das Tribunal setzt Bekl. am 01.05. eine 3wöchige Frist, am 03.05. bittet Bekl. um 6wöchige Frist, die ihm am 05.05. abgeschlagen wird. Am 26.05. verteidigt sich Bekl. erneut, das Tribunal schließt am 02.06. die Beweisaufnahme. Das Tribunal verurteilt Willohn am 04.07.1687 zu 30 Rtlr Strafe oder 3 Wochen Gefängnis bei Wasser und Brot, mildert die Strafe auf Bitten des Bekl. vom 11.07.1687 aber am selben Tag auf 15 Rtlr.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1685-1687
Prozessbeilagen: (7) von Notar Erich Schilling aufgenommenes Protokoll der Zeugenbefragung des Curdt Christoph Pohl, Musketier und Dietrich Dreyer, Bootsmann vom 10.11.1685, ärztliches Attest des Johann Philipp Scharoth vom 12.11.1685; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Michaelis vom 02.01. und 06.03.1686; von Dr. v. Bremen ausgestellte Empfangsquittung für Tribunalsmandat vom 12.03.1686
Beklagter: Jonas Willohn, Schiffsvisitierer
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Gottfried Christian Michaelis (A & P) Bekl.: Dr. Adam von Bremen (A & P)
Fallbeschreibung: Bekl. hat den unbewaffneten Kl. nach einer Auseinandersetzung um die Nutzung eines Frauenkirchstuhls mit dem Degen angegriffen, gefährlich im Gesicht verletzt und ist danach geflohen. Kl. bittet, ein Inventar der Habe des Bekl. zu erstellen und diese zu beschlagnahmen, bis Bekl. gefaßt wird. Das Tribunal weist den Kanzlisten am 20.11. entsprechend an und übergibt den Fall zur weiteren Verfolgung an den Fiskal Dr. Michaelis. Am 10.12. bittet Kl. um Kopie des Verhörprotokolls, die er am 21.12.1685 erhält. Am 04.01.1686 bittet er, dem Bekl. eine Hand abzuschlagen bzw. ihn zu stäupen und ihn der Herrschaft Wismar zu verweisen. Das Tribunal fordert Bekl. am 05.01. zur Antwort auf. Dieser bittet am 20.01. um Bestelung eines Anwalts und Kopie der Akten. Das Tribunal bestellt am selben Tag Dr. von Bremen zum Anwalt des Bekl. Am 10.02. leugnet Bekl. Teile der Anklage, vor allem den heimtückischen Überfall und seine Flucht vom Tatort und bittet, ihm die auferlegte Kaution zu erlassen. Am 11.02. fordert das Tribunal abschließende Stellungnahme des Kl.s, die am 09.03. eingeht und in der Kl. auf seiner Anklage und dem Strafmaß besteht. Am 10.03. fordert das Tribunal Bekl. zur abschließenden Erklärung auf, am 24.04. bittet Kl. um Urteil, da Bekl. die Frist ungenutzt verstreichen lassen hat. Das Tribunal setzt Bekl. am 01.05. eine 3wöchige Frist, am 03.05. bittet Bekl. um 6wöchige Frist, die ihm am 05.05. abgeschlagen wird. Am 26.05. verteidigt sich Bekl. erneut, das Tribunal schließt am 02.06. die Beweisaufnahme. Das Tribunal verurteilt Willohn am 04.07.1687 zu 30 Rtlr Strafe oder 3 Wochen Gefängnis bei Wasser und Brot, mildert die Strafe auf Bitten des Bekl. vom 11.07.1687 aber am selben Tag auf 15 Rtlr.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1685-1687
Prozessbeilagen: (7) von Notar Erich Schilling aufgenommenes Protokoll der Zeugenbefragung des Curdt Christoph Pohl, Musketier und Dietrich Dreyer, Bootsmann vom 10.11.1685, ärztliches Attest des Johann Philipp Scharoth vom 12.11.1685; Prozeßvollmachten des Kl.s für Dr. Michaelis vom 02.01. und 06.03.1686; von Dr. v. Bremen ausgestellte Empfangsquittung für Tribunalsmandat vom 12.03.1686
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:27 MEZ