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Anweisung: Der erforderliche Urlaub zur Ableistung militärischer Übungen ist rechtzeitig im Dezember-Januar anzumelden. Das förmliche Urlaubsgesuch dagegen ist erst nach Empfang der verbindlichen Einberufungsordre vorzulegen
Anweisung: Der erforderliche Urlaub zur Ableistung militärischer Übungen ist rechtzeitig im Dezember-Januar anzumelden. Das förmliche Urlaubsgesuch dagegen ist erst nach Empfang der verbindlichen Einberufungsordre vorzulegen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.4 Militärpersonal, militärische Einheiten, Behörden und Kommissionen >> G.4.1 Personal
Darmstadt, 1894 Juli 23
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