Der Abt Arnold und der Konvent von Kamp sowie die Äbtissin Elizabeth und der Konvent der heiligen Jungfrauen (von St. Ursula) in Köln schließen unter einander, mit Zustimmung des Erzbischofs Heinrich (II.) von Köln und des dortigen Domdechanten und Domkapitels, einen Vergleich in Betreff einer Rente von 7 Mark Kölnisch von 3 Mansen Ackerland in der Kamper Hofstatt Owenheym (Auenheim), der Villa Geradshouen (Geretzhoven) und der Villa Royde, einer Rente von 2 Solidi Kölnisch von einem Mansus oberhalb des Grabens (fossatum) der gedachten Hofstatt nach Royde wärts, einer Rente von 1 Mark von einer Hausstätte und 70 Morgen Ackerland bei Blankinberch (Blankenberg), und einer Rente von 2 Solidi von Gütern bei Vinekel (Vennickel) nach Vrdingin (Uerdingen), welche die Abtei Kamp dem Ursulastift schuldete, sowie in Betreff einer Rente von 12 Malter Weizen Kölner Maß von 30 einst dem Ritter Cristian de Molendis gehörigen und seitens der Abtei Kamp von dem edlen Herrn Ritter Johann von Ryferscheit (Reifferscheid) gekauften Joch Acker, welche das Ursulastift von derselben, gegen ihren Widerspruch, verlangte. Und zwar verzichten die Äbtissin und der Konvent der heiligen Jungfrauen in dieser Übereinkunft auf alle jene Renten, indem sie die genannten Güter der Abtei Kamp übertragen, mit der Maßgabe, dass, da obige Rente von 2 Solidi von 1 Mansus speziell der Äbtissin gehörte, ihr Konvent sie dafür jährlich, gegen Zurückbehaltung eines Morgens, entschädigen soll. Dagegen überlässt die Abtei Kamp der Äbtissin und dem Konvent der heiligen Jungfrauen 91 Morgen Ackerland im Kirchspiel Boitzstorp (Botzdorf) resp. an der Grenze (in confinio) desselben. Zugleich gewähren beide Abteien einander gegenseitige Brüderschaft und Teilnahme ihrer geistlichen Güter. Actum et datum anno domini millesimo CCC decimo in crastino assumptionis beate Marie virginis gloriose.