Hans Veit von und zu Wernau (Werdnaw) zu Pfauhausen, Unterboihingen, Dießen und Bieringen erklärt in einer Verschreibung: Nachdem er von den beiden edlen und festen Gebrüdern Reinhard (Rienhardten), Georg und Heinrich von Dettingen (Detingen), seinen freundlichen lieben Vettern und Nachbarn, die adelige Behausung, den Sitz und das Schloß Oberdettingen mit allen Ein- und Zugehörungen mit einem ihm übergebenen Kaufbrief erworben hatte, wurde er verpflichtet, die von der Kaufsumme noch übrigen 9000 fl der Witwe des edlen und festen Hans Jakob von Dettingen zu Oberdettingen, der edlen und tugendsamen Frau und Jungfrau, der Witwe Barbara von Dettingen, geborene Gremp von Freudenstein, und ihren adeligen Töchtern Anna Maria von Karpfen, geborene von Dettingen, Margaretha und Helena von Dettingen, die von diesem Verkauf noch nichts erhalten haben, mit einer Gültverschreibung zu versichern. Daraufhin verkauft der Aussteller die 9000 fl Hauptgut an die Vormünder, Ehemänner und nächste Verwandten der genannten Frau und Jungfrauen, die edlen und festen Hans Konrad Gremp von Freudenstein zum Neuenhaus, Martin von und zu Nippenburg, Schöckingen und Unterriexingen, Christof Leutrum von Ertingen, Forstmeister zu Pforzheim, und Hans Heinrich von Karpfen zu Hohenkarpfen, und alle ihre Erben, Nachkommen und künftigen Besitzer dieser Urkunde einen jährlichen Zins von 450 fl guter, gemeiner und unverrufener Währung der Herrschaft Hohenberg und der Stadt Horb, von denen der Aussteller, seine Erben und Nachkommen jedes Jahr eine Hälfte 225 fl auf den 1. Mai (uff den Maytag) und die andere Hälfte von 225 fl auf den 11. November (uff Martini episcopi) oder jeweils acht Tage danach gegen Quittung in Pforzheim bezahlen sollen und setzt als Gültgüter und Unterpfand für das Hauptgut und den Jahreszins die adelige Behausung, den Sitz und das Schloß Oberdettingen mit der Mannschaft, einem Drittel der Obrigkeit und Hoch- und Niedergerichtsbarkeit sowie allen Rechten und Gerechtigkeiten und Ein- und Zugehörungen ein. Der Aussteller, seine Erben und künftigen Besitzer des Unterpfandes können den Zins von 450 fl insgesamt mit 9000 fl Hauptgut oder teilweise mit 2000 fl Hauptgut und 100 fl Zins zusammen mit den angefallenen und ausständigen Zinsen, Kosten und Schäden jedes Jahr mit vierteljähriger Kündigungsfrist am 1. Mai oder 11. November, acht Tage davor oder danach abgelöst werden. Nach erfolgter Ablösung verliert diese Verschreibung ihre Gültigkeit. Außerdem Erklärung über Rechteverzicht, Bürgschaftsleistung und Schadloshaltung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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