Bei Konfiskationsstrafe soll niemand als den zünftigen Meistern des Strumpf-, Weber- und Stickerhandwerks (ausgenommen die Handelsleute ) mit Strumpfware, die ein jeder auf seinem Handwerk fabriziert, zu handeln erlaubt, letztern auch keine Strümpfe, das Paar über einen Taler wert, zu führen gestattet sein

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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