Erzbischof Heinrich von Köln bekundet, ihm sei von Dekan und Kapitel zu Meschede durch ihren bevollmächtigten Scholaster Franco [vergl. J. Evelt, Über den Scholaster Franco von Meschede, in: Westf. Zeitschrift 23, 1863, S. 295 ff] folgende Bitte vorgelegt worden: Wegen der Neuheit der Umwandlung des Stifts habe der Erzbischof in seiner Festlegung (ordinatione) mit dem + Propst Johannes diesem die Vergabe der Präbenden, die zu seinen Lebzeiten vakant werden, überlassen, damit er umso energischer für die Erhaltung des Zustands des Stifts sorge. Nach seinem Tode sei auf Grund dieser Verfügung das Übertragungsrecht auf das Kapitel übergegangen. Da dem jetzigen Propst Walram die Abwehr verschiedener Angriffe (insultibus) zur Erhaltung des Stifts in der vom Erzbischof festgelegten Weise obliege, seien die Kanoniker der Ansicht, daß er die Möglichkeit haben müsse, sich durch Gnadenbeweise anderen dankbar zu erweisen. Unter dem Vorbehalt, daß die ursprüngliche Verfügung des Erzbischofs gewahrt bleibt, bitten die Kanoniker den Erzbischof, dem Propst vom Tage seiner Bestätigung durch den Erzbischof für zehn Jahre die Vergabe der in dieser Zeit freiwerdenden Pfründen zu übertragen. Der Erzbischof genehmigt die von dem Scholaster schriftlich vorgetragene Bitte. Der Propst darf aber Präbenden nur an geeignete Personen gemäß der ursprünglichen Verfügung des Erzbischofs vergeben. Nach Ablauf der zehn Jahre bzw. nach dem Tode des Walram kehrt das Vergaberecht wieder an das Kapitel zurück. Der Propst oder seine Nachfolger haben dann keine Ansprüche mehr darauf, da das, was aus Gnade gewährt wird, anderen keinen Schaden bereiten darf. Wenn die Kanoniker dem Propst auf Lebenszeit oder auf befristete Zeit einen Beitrag zuerkennen (in contributione aliqua facienda eidem ... fecerint) zur Unterstützung der Lasten gegenüber den von altersher von der Mescheder Kirche belehnten Beamten (ad supportandum onera officiatorum ab olim infeodatorum ab ecclesia Meschedensi) und der Lasten, die die Äbtissin zu tragen hatte, so ist ihnen dies überlassen, wenn sie Sorge tragen, daß die ursprüngliche Verfügung des Erzbischofs nicht beeinträchtigt wird. Zeitliche Unterstützungen dürfen nämlich ewigen Verfügungen keinen Schaden zufügen. Siegelankündigung des Erzbischofs. Datum 1319 Aug. 22 (in octava assumptionis beate Marie virginis)