Vertrag zwischen dem Kloster Wald und der Witwe des Simon Schweickhardt: Zwischen dem löblichen vorderösterreichischen Gotteshaus Wald und Simon Schweickhardt selig von Igelswies, seinem Untertanen, und dessen Erben kam es wegen der 1766 von der Beamtung des Klosters Wald über den Simon Schweickhardt verhängten Gant und Einziehung seines waldischen Schupflehensgutes zu Streitigkeiten, in deren Verlauf Simon Schweickhardt bei der Regierung und Kammer zu Freiburg dagegen Klage führte, wo 1777 November 19 gegen die Vergantung entschieden und Wald befohlen wurde, diesen wieder in seinen vorigen Besitz einzusetzen. Da Wald sich jedoch außerstand sah, nach so langer Zeit, dem Tod des damaligen Beamten und der Wiederverleihung des Hofes diese Entscheidung durchzuführen, hat es sich zu einem Vergleich mit den Schweickhardtschen Erben entschlossen und in Freiburg zu diesem Zweck um einen Oberamt-Nellenburgischen Kommissar nachgesucht. Unter dessen Leitung einigten sich die beiden Parteien auf folgende Punkte: 1. Die Witwe Schweickhardt und ihre beiden Töchter verzichten auf alle ihnen zugestandenen Ansprüche an den von Simon Schweickhardt besessenen waldischen Schupflehenshof und werden in Zukunft nicht mehr die Wiederherstellung des verganteten Vermögens verlangen. 2. Das Kloster wird zur gänzlichen Entschädigung alle Prozesskosten, nämlich die Agentenkosten für Herrn Dr. Umber in Freiburg und den Herrn Hofrat Reebsamen in Sigmaringen, die Assistenzgebühren des Schweickhardt¿schen Beistandes Thomas Kessler von Meßkirch und die Zehrung und Auslagen bei Herrn Jörg Wez, Hirschwirt in Sigmaringen, die Hauszinse und Verpflegungskosten, die zu Menningen für die Witwe Schweickhardt gemacht wurden, übernehmen und bezahlen. 3. Das Kloster wird ferner der Maria Anna und Theresia, den beiden Töchtern Schweickhardt, nach Ratifikation des Vergleichs zur Entschädigung des Verlustes ihres väterlichen Erbes je 400 Gulden bar bezahlen. Will sich eine von ihnen außerhalb der Herrschaft Wald verheiraten, ist diese Summe von 400 Gulden frei vom herrschaftlichen Abzug. 4. Das Kloster gibt der Witwe zu einem lebenslänglichen Leibgeding, das sie sowohl inner- als auch außerhalb der Herrschaft Wald genießen kann, auch wenn sie sich wieder verheiraten wird, von Fideli Schweickhardts Hof zu Igelswies kraft eines zwischen diesem und Wald getroffenen Akkords 12 Viertel Kerne Pfullendorfer Maß, 12 Viertel Roggen, 1 Viertel Muess-Mehl, alles Pfullendorfer Maß; ferner soll dieser ihr 4 Klafter Holz unentgeltlich beiführen, die das Kloster ihr gratis aus seinen Wäldern gibt. Ferner legt das Kloster noch 25 Gulden anstatt aller sonst zu einem Leibgeding herkömmlichen Comestibilien und Quartal Deputaten dazu. Zieht die Witwe jedoch aus der Herrschaft Wald fort, sind die 4 Klafter Holz hinfällig. Unterschriften: beide Parteien

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view