Es wird bekundet, dass auf Anbringen von Albrecht Göler von Ravensburg, Amtmann zu Kreuznach und als Anwalt Kurfürst Philipps von der Pfalz, Philipp Boos von Waldeck zum heutigen Tag vor den Gemeinern zu Waldeck verhört worden ist. Albrecht Göler bringt vor, dass Philipp Boos in drei Punkten gegen den Burgfrieden gehandelt habe, namentlich dem Jeckel von Beyen fünf Rinder und zwei Pferde genommen, dem Henchin Schott (Schotten Henchin) Wein auf der Straße geraubt und den Heinz Knaub (Knuben Heintzen) durch die Seinen im Burgfriedensbezirk habe schlagen lassen. Da die Betroffenen Eigenleute (eigen angehorigen luten) Kurfürst Philipps von der Pfalz seien, fordert dieser Abtrag und die Entfernung des Philipp Boos aus der Gemeinschaft zu Waldeck. Philipp Boos leugnet die Taten nicht, erwidert aber, dass Jeckel von Beyen seine Bürgschaft gebrochen habe. Auch habe er dem Schott Geld für seinen Wein angeboten und wolle dies noch tun, dieser hätte aber abgeschlagen. Heinz habe nicht mehr als ein oder zwei Streiche erhalten und es zumal verdient, da dieser die Güter seiner Feinde und insbesondere ein "huß zu brenden verteydingt" und sich dadurch nicht gemäß seiner Zusage gehalten habe. Die Gemeiner urteilen, dass Philipp Boos gegen den Burgfrieden gehandelt hat und binnen Monatsfrist gegenüber dem Pfalzgrafen Abtrag leisten soll. Es siegeln Simon Boos von Waldeck als Baumeister, Paul, Hermann und Karl (Karlins) Boos von Waldeck sowie Swicker von Sickingen als Gemeiner.
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Es wird bekundet, dass auf Anbringen von Albrecht Göler von Ravensburg, Amtmann zu Kreuznach und als Anwalt Kurfürst Philipps von der Pfalz, Philipp Boos von Waldeck zum heutigen Tag vor den Gemeinern zu Waldeck verhört worden ist. Albrecht Göler bringt vor, dass Philipp Boos in drei Punkten gegen den Burgfrieden gehandelt habe, namentlich dem Jeckel von Beyen fünf Rinder und zwei Pferde genommen, dem Henchin Schott (Schotten Henchin) Wein auf der Straße geraubt und den Heinz Knaub (Knuben Heintzen) durch die Seinen im Burgfriedensbezirk habe schlagen lassen. Da die Betroffenen Eigenleute (eigen angehorigen luten) Kurfürst Philipps von der Pfalz seien, fordert dieser Abtrag und die Entfernung des Philipp Boos aus der Gemeinschaft zu Waldeck. Philipp Boos leugnet die Taten nicht, erwidert aber, dass Jeckel von Beyen seine Bürgschaft gebrochen habe. Auch habe er dem Schott Geld für seinen Wein angeboten und wolle dies noch tun, dieser hätte aber abgeschlagen. Heinz habe nicht mehr als ein oder zwei Streiche erhalten und es zumal verdient, da dieser die Güter seiner Feinde und insbesondere ein "huß zu brenden verteydingt" und sich dadurch nicht gemäß seiner Zusage gehalten habe. Die Gemeiner urteilen, dass Philipp Boos gegen den Burgfrieden gehandelt hat und binnen Monatsfrist gegenüber dem Pfalzgrafen Abtrag leisten soll. Es siegeln Simon Boos von Waldeck als Baumeister, Paul, Hermann und Karl (Karlins) Boos von Waldeck sowie Swicker von Sickingen als Gemeiner.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 824, 145
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge II (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1494 Mai 13 (hut dinstags nach exaudi)
fol. 162v-163r
Urkunden
Ausstellungsort: [ohne Ort]
Siegler: Simon Boos von Waldeck, Baumeister; Paul Boos von Waldeck; Karl Boos von Waldeck; Swicker von Sickingen
Siegler: Simon Boos von Waldeck, Baumeister; Paul Boos von Waldeck; Karl Boos von Waldeck; Swicker von Sickingen
Kopfregest: "Wie die gemeyner zu Waldeck erkent haben Philips Boß wider pflicht des burgfriden getan hab et cetera". Vgl. GLAK 67 Nr. 820, fol. 313v (Nr. 272) mit Datum Donnerstag nach Exaudi.
Beyen, Jeckel von; erw. 1494, 1495
Boos von Waldeck, Karl; erw. 1494, 1502
Boos von Waldeck, Paul; erw. 1479, 1495
Boos von Waldeck, Philipp; -1537
Boos von Waldeck, Simon; erw. 1468, 1495, 1502 tot
Göler von Ravensburg, Albrecht; Rechenmeister, Amtmann zu Kreuznach u. Stromberg, erw. 1477, 1503
Knaub, Heinz (Knuben Heintz); erw. 1494
Schott, Henchin; erw. 1494
Waldeck, Burg(en) im Hunsrück bei Dorweiler : Dommershausen SIM
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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