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Verordnung: Die Deserteur- und Refraktairstrafen [Heeresflüchtiger] sind dem zuständigen Hofgericht sofort mitzuteilen, insbesondere die Wiederaufhebung des auf das Vermögen der Schuldner gelegten Arrestes (ein Überweisungsvermerk vom 4. November 1846 vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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