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Verordnung: Es wird angeordnet, dass die Abhaltung der Sonntagsschulen so gelegt wird, dass sowohl die evangelischen wie auch die katholischen Schüler den Früh-Gottesdiensten beiwohnen können, ohne die Schule zu vernachlässigen
Verordnung: Es wird angeordnet, dass die Abhaltung der Sonntagsschulen so gelegt wird, dass sowohl die evangelischen wie auch die katholischen Schüler den Früh-Gottesdiensten beiwohnen können, ohne die Schule zu vernachlässigen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Darmstadt, 1855 Dezember 15
Sachakte
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