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Unter Hinweis auf die Verordnung vom 28. Juni 1719 ist trotz der in den letzten Jahren erteilten Spezial-Dispensationen das Verbot der so genannten Glückshäfen zu erneuern. Marktplätze und Wirtshäuser sind bei Jahrmärkten oder Kirchweihen entsprechend zu visitieren

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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