Anspruch auf Rückzahlung von Schulden. Karl Gisbert Caspar Hugo von Clodt zu Ehrenberg, der frühere Besitzer der in der Grafschaft Mark gelegenen Herrschaft Grimberg, war dem Freiherrn von Fürstenberg, den Erben Vollminghoff, den Eheleuten Althoff, Stollmann und von Oven zusammen 4735 Rtlr. schuldig. Seinen Kreditoren hatte er dafür nicht nur all sein Hab und Gut verschrieben, sondern ihnen auch für einige zum Haus Grimberg gehörende Güter „antichretischen Genuß eingeräumet“ (als Nutzungspfand überlassen). 1729 wurde der kaiserliche Generalfeldmarschall Graf von Nesselrode durch königliches Mandat in die Herrschaft Grimberg immittiert. Die Kreditoren mußten die Nutzungspfänder zurückgeben, und von Clodt, der an den Rhein zog, zahlte fortan weder Pensionen noch das Kapital zurück. 1748 erfuhren die Gläubiger, daß von Nesselrode am Reichshofrat in Wien zu einer Zahlung von 18000 Rtlr. an von Clodt verurteilt worden war. Darauf erwirkten sie bei der preußisch-klevischen Regierung einen Arrest auf den umstrittenen Betrag. Die verwitwete Freifrau von Clodt bestritt, daß ihr Mann Raab (?) Ludwig Ernst Erbe seines Vaters Karl Gisbert Caspar Hugo von Clodt sei, wurde jedoch in einem ersten Urteil 1750 zur Zahlung der Schulden verurteilt. Dennoch erhielten die Kreditoren kein Geld, da der Betrag in der Stadt Bingen ausgezahlt werden sollte, dort aber der Spruch des Obertribunals Berlin nicht ausgeführt werden konnte. Einem weiteren Urteil des Reichshofrates in Wien zufolge sollte von Nesselrode 1775 erneut eine Zahlung an von Clodt leisten. Inzwischen hatte sich der Freiherr von Fürstenberg, der nicht mehr „causam communem“ machen wollte, von den übrigen Kreditoren getrennt. Diese erwirkten erneut bei der Regierung in Kleve ein Mandat zur Befriedigung ihrer Forderungen, konnten diese aber dennoch nicht durchsetzen, weil von Clodt Revision beim Obertribunal in Berlin einlegte. Die Appellanten suchten nun nach einem geeigneten Wertobjekt von Clodts im klevischen Jurisdiktionsbereich und glaubten es im Haus Vondern im Vest Recklinghausen gefunden zu haben. Der zuständige Richter zu Dorsten, der Hofrat Jungeblod, sprach den Appellanten das Haus als „pignus praetorium“ zu, von Clodt appellierte jedoch an die kurköln. Regierung in Bonn.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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