Erbteilungsstreit, nachdem Johann Walram von Lüninck, der nunmehr verstorbene ältere Bruder des Appellanten, die elterlichen Erbgüter 20 Jahre lang verwaltet habe, ohne seinem jüngeren Bruder eine angemessene Rente zukommen zu lassen. Im Laufe des noch unentschiedenen Abrechnungsverfahrens waren dem Appellanten vorläufig ein Lehnsgut zu Garzweiler (Kr. Grevenbroich), Hoentgeshof oder Pescher Hof genannt, lehnbar an der Mannkammer der Reichsherrschaft Dyck, eine Mühle zu Niederpleis und Geldzulagen eingeräumt worden. Als die 2. Instanz dem Appellanten diese Einkünfte schmälern und z. T. gar entziehen wollte, appellierte dieser an das RKG. Der Ertrag aus den provosorisch zugesprochenen Gütern betrage nur 200 Rtlr., während allein die im Erzstift und der Stadt Köln vorhandenen Erbgüter einen Wert von 20000 Rtlr. besäßen, wozu noch eine Erbpacht zu Königshoven, ein Busch zu Waldorf, Obligationen und Aktivforderungen kämen. Einrede seitens der Appellatin gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des Privilegium de non appellando. Von Urteilen in Besitzstreitsachen dürfe nicht an das RKG appelliert werden. Antrag auf Remission der Sache an die Vorinstanz „pro complemento iustitiae“.
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Erbteilungsstreit, nachdem Johann Walram von Lüninck, der nunmehr verstorbene ältere Bruder des Appellanten, die elterlichen Erbgüter 20 Jahre lang verwaltet habe, ohne seinem jüngeren Bruder eine angemessene Rente zukommen zu lassen. Im Laufe des noch unentschiedenen Abrechnungsverfahrens waren dem Appellanten vorläufig ein Lehnsgut zu Garzweiler (Kr. Grevenbroich), Hoentgeshof oder Pescher Hof genannt, lehnbar an der Mannkammer der Reichsherrschaft Dyck, eine Mühle zu Niederpleis und Geldzulagen eingeräumt worden. Als die 2. Instanz dem Appellanten diese Einkünfte schmälern und z. T. gar entziehen wollte, appellierte dieser an das RKG. Der Ertrag aus den provosorisch zugesprochenen Gütern betrage nur 200 Rtlr., während allein die im Erzstift und der Stadt Köln vorhandenen Erbgüter einen Wert von 20000 Rtlr. besäßen, wozu noch eine Erbpacht zu Königshoven, ein Busch zu Waldorf, Obligationen und Aktivforderungen kämen. Einrede seitens der Appellatin gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des Privilegium de non appellando. Von Urteilen in Besitzstreitsachen dürfe nicht an das RKG appelliert werden. Antrag auf Remission der Sache an die Vorinstanz „pro complemento iustitiae“.
AA 0627, 3396 - L 363/1444
AA 0627 Reichskammergericht, Teil V: I-L
Reichskammergericht, Teil V: I-L >> 3. Buchstabe L
1730 - 1738 (1720 - 1732)
Enthaeltvermerke: Kläger: Johann Bertram von Lüninck (Lünning, Leuning, Leining, Luninck) zu Niederpleis (Rhein-Sieg-Kr.), kurpfälz. Hauptmann, (Kl.) Beklagter: Witwe des Freiherrn Johann Walram (Walraff) von Lüninck (Leuning) für sich und als Vormünderin für ihren Sohn Johann Wilhelm von Lüninck (Leuning), zu Düsseldorf, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Wilhelm Maximilian Brack 1730 - Subst.: Lic. J. C. M. J. Heeser iunior Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1731 - Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer - Lic. Johann Melchior Deuren (für Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein) [1730] 1732 - Subst.: Lic. A. J. Stephani Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Hofrat und Kommissare zu Düsseldorf (1719 - 1720) - 2. Jül.-berg. Geheimer Rat (Kanzler und Geheime Räte) zu Düsseldorf als Revisionsgericht (1720 - 1730) - 3. RKG 1730 - 1738 (1720 - 1732) Beweismittel: Urteile und Bescheide der Vorinstanz in Teilungssachen des Appellanten ./. seinen älteren Bruder von 1720 - 1721 (Q 8 -11). Lehnbrief des Reichsgrafen Franz Ernst von Salm, Reifferscheid, Bedburg, Dyck etc. von 1727 für Johann Bertram von Lüninck (Leuning) betr. den Hoentgeshof zu Garzweiler (Q 12). Lehnbrief der Reichsgräfin Anna Franziska von Thurn und Taxis, Witwe des Franz Ernst von Salm, Reifferscheid etc. und Regentin für August Eugen Bernhard von Salm und Reifferscheid, von 1728 für den Appellanten (Q 13). Botenlohnschein (Q 16). RKG-Mandatum attentatorum revocatorium et cassatorium sine clausula vom 8. Jan. 1731 (Q 21). Unterhaltszahlungen für den Appellanten im Jahre 1713 in persönlichen Dingen, z. B. Kleidung, Barbierkosten, Tanzmeisterkosten, Schulbücher, Spielgeld etc. (145- 151). Beschreibung: 3,5 cm, 151 Bl., lose; Q 1 - 30, 4 Beilagen prod. 3. März 1732 (= Q 31 - 34) und 1 Beilage prod. 28. Nov. 1732.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:32 MESZ