Homberg (Ohm): Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Homberg an der Ohm geben mit Genehmigung sämtlicher und offenem Glockenschlag zusammengef...
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169/61
A 3 Homberg (Ohm), 1678-01-01
A 3 Urkunden der ehemaligen Provinz Oberhessen
Urkunden der ehemaligen Provinz Oberhessen >> 8 Orte, Buchstabe H >> 8.32 Homberg (Ohm)
1678 Januar 1
Homberg/Ohm, Stadt ? / Homberg/Ohm, Forstamt
Stadtsiegel an gelbem Seidenband hängt an
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen Homberg, 1. Januar 1678
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Homberg (Ohm): Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Homberg an der Ohm geben mit Genehmigung sämtlicher und offenem Glockenschlag zusammengefordert gewesenen Bürgerschaft die Lotzen-Mühl mit ihren drei Mahlgängen der Ohm zwischen dem Worpes einem Stück Wiesen also genannt jenseits und dieseits aber an deren davor ufgelegter Steinern Brücken und den in die Ohm gehenden Fluchtgraben gelegen samt der Neuen Scheuer hiewärts bemelten Graben an der Wiesen stehend, auch was in solcher Mühl eingemauret und gekläbet ist samt allen Rechten sonderlich dem in der Bürgerschaft ungezwungenen freien Mahlwerk und der spezifizierten Feldgüter an der Scheuer zwischen dem gemeinen Fahrweg und der Ohm hinunter bis auf die Stattknechtswiese, dem gegen der Hecken hinunterziehenden Stückacker und Grabgarten darunter 2. einem an der Scheuer gelegenen Stückgärtlein, auf belegten Flurgraben stoßend 3. anderthalb Morgen Land jenseits der Ohm unter dem Acker der Erben Weigand Deegens gelegen samt einem darunter gelegenen Wiesgen, 4. deme zwischen den beiden Bächen von Wasser rings umgebenen Worpes an den ehrbaren Meister Heinrich Rühl und seine Hausfrau Veronica für 500 Gulden in Erbleihe. Diese übernehmen dafür alle bauliche und sonstige Fürsorge, liefern quartaliter sieben Malter acht Mesten (1/2 Simmer) Korn auf das Rathaus und jährlich die auf der Mühle lastenden acht Zinshahnen auf das fürstliche Amtshaus und sind gehalten, wozu die bisherigen Müller neben ihrem Malter auch verbunden gewesen, jährlich fünf Gulden zu ein und anderer Verköstigung bei den Stadtrechnungen an Geld zu geben. Bei etwaiger Einsetzung in einen neuen Steuerstock durch das fürstliche Kommissariat besteht keine Verwendungspflicht des Rats. Im Todesfall des Beständers zahlen die Erben für Antretung der Erbleihe 5 Gulden, so sie an Weinkauf zu genießen haben sollen. Die Lehenherren behalten sich vor, das für Brunnenröhren taugliche Gehölz auf dem Worpes und auf der Wiesen niederzufällen und zu schneiden. Als Mahlgebühr soll ein halber Sechter von einem Mölt Weizen zulässig sein, den Bäckern soll man 1/8 Meste vom Weizen 1/16 samt gewöhnlichen Kleien nehmen, für ein Gebräu Malz zu schröden ein Ohm trinken und kein Geld geben. Wann von andern Müllern, besonders dem Heinmüller, in die Stadt gefahren wird und ihm und dem Sandmüller der Molter entzogen werden soll, so mögen sie das verhindern; bei Bauarbeiten soll der Lotzenmüller nur auf einem mit Marksteinen abgesetzten Stück abladen, um die Hutgerechtigkeiten der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen, wie überhaupt Wasser-, Bau- und Wehrarbeiten unter den Lehenherren Verfügung bleibt. Siegelankündigung. Ausfertigung durch Stadtschreiber Joh. Pet. Lünker.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Homberg (Ohm): Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Homberg an der Ohm geben mit Genehmigung sämtlicher und offenem Glockenschlag zusammengefordert gewesenen Bürgerschaft die Lotzen-Mühl mit ihren drei Mahlgängen der Ohm zwischen dem Worpes einem Stück Wiesen also genannt jenseits und dieseits aber an deren davor ufgelegter Steinern Brücken und den in die Ohm gehenden Fluchtgraben gelegen samt der Neuen Scheuer hiewärts bemelten Graben an der Wiesen stehend, auch was in solcher Mühl eingemauret und gekläbet ist samt allen Rechten sonderlich dem in der Bürgerschaft ungezwungenen freien Mahlwerk und der spezifizierten Feldgüter an der Scheuer zwischen dem gemeinen Fahrweg und der Ohm hinunter bis auf die Stattknechtswiese, dem gegen der Hecken hinunterziehenden Stückacker und Grabgarten darunter 2. einem an der Scheuer gelegenen Stückgärtlein, auf belegten Flurgraben stoßend 3. anderthalb Morgen Land jenseits der Ohm unter dem Acker der Erben Weigand Deegens gelegen samt einem darunter gelegenen Wiesgen, 4. deme zwischen den beiden Bächen von Wasser rings umgebenen Worpes an den ehrbaren Meister Heinrich Rühl und seine Hausfrau Veronica für 500 Gulden in Erbleihe. Diese übernehmen dafür alle bauliche und sonstige Fürsorge, liefern quartaliter sieben Malter acht Mesten (1/2 Simmer) Korn auf das Rathaus und jährlich die auf der Mühle lastenden acht Zinshahnen auf das fürstliche Amtshaus und sind gehalten, wozu die bisherigen Müller neben ihrem Malter auch verbunden gewesen, jährlich fünf Gulden zu ein und anderer Verköstigung bei den Stadtrechnungen an Geld zu geben. Bei etwaiger Einsetzung in einen neuen Steuerstock durch das fürstliche Kommissariat besteht keine Verwendungspflicht des Rats. Im Todesfall des Beständers zahlen die Erben für Antretung der Erbleihe 5 Gulden, so sie an Weinkauf zu genießen haben sollen. Die Lehenherren behalten sich vor, das für Brunnenröhren taugliche Gehölz auf dem Worpes und auf der Wiesen niederzufällen und zu schneiden. Als Mahlgebühr soll ein halber Sechter von einem Mölt Weizen zulässig sein, den Bäckern soll man 1/8 Meste vom Weizen 1/16 samt gewöhnlichen Kleien nehmen, für ein Gebräu Malz zu schröden ein Ohm trinken und kein Geld geben. Wann von andern Müllern, besonders dem Heinmüller, in die Stadt gefahren wird und ihm und dem Sandmüller der Molter entzogen werden soll, so mögen sie das verhindern; bei Bauarbeiten soll der Lotzenmüller nur auf einem mit Marksteinen abgesetzten Stück abladen, um die Hutgerechtigkeiten der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen, wie überhaupt Wasser-, Bau- und Wehrarbeiten unter den Lehenherren Verfügung bleibt. Siegelankündigung. Ausfertigung durch Stadtschreiber Joh. Pet. Lünker.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
04.01.2025, 03:04 MEZ