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Jörg Mutschelin von Stuttgart, wegen zahlreicher Diebstähle daselbst gef., jedoch auf Fürbitte freigel., obwohl er an Leib und Leben hätte bestraft werden können, schwört U. und verspricht, etwaige Ansprüche gegen andere Untertanen nur bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen und gegen deren Entscheidungen nur insoweit Einspruch zu erheben, als es die herzogliche Ordnung erlaubt. Außerdem verpflichtet er sich mit einem Eid, unverzüglich das Fürstentum zu verlassen und nie mehr ohne Erlaubnis des Hz. zu betreten. Rv.: Besagt, daß Jörg Mutschelin (Mütschellin) am 31. Jan. 1497 (Di n. Conversio Pauli) mit Urteil dem Nachrichter übergeben wurde, der ihm die zwei Schwurfinger abgeschlagen und die Zunge abgeschnitten hat, daß aber ungeachtet dessen die Verschreibung in allen Punkten in Kraft bleiben soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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