Johann Gropper, Doktor der Rechte, Propst zu Bonn und Archidiakon, verpachtet dem Arndt Degen zu Poppelsdorf (Puppelstorff) den propsteilichen Wingert gen. der Horbergh, etwa 2 Morgen groß, im Bezirk des propsteilichen Dorfs Endenich gelegen. Arndt soll den Wingert in den folgenden 12 Jahren pachtweise, aber zehntfrei innehaben, nutzen, ungeschmälert bewahren und niemandem ohne Billigung des Propstes und seiner Befehlshaber etwas davon weiterverpachten, sondern ihn jährlich mit genügend Ramen sticken, und er soll pfropfen, schneiden, gürten, graben und underlagen und alle nötigen Arbeiten fleißig verrichten, wie es zu Endenich Wingertsrecht ist, und er soll den Wingert bessern, nicht verschlechtern und abgängige Bestandteile wiederaufbauen. Der Propst und seine Befehlshaber sind ermächtigt, den Wingert jährlich besichtigen zu lassen, wie dieses zu Endenich auch Kartäuser- und Nachbarrecht ist. Arndt soll jährlich den vierten Teil des Wingerts misten. Ebensoviel soll der Propst jährlich misten, und außerdem soll er an Arndt als Aufbauhilfe 2 Malter Korn und 1600 Ramen pro Morgen, insgesamt also 4 Malter Korn und 3200 Ramen liefern, abzüglich derer, die nicht ersetzt werden müssen; dieses Holz lässt der Propst auf seine Kosten hauen und zum Wingert fahren. Arndt soll die Gurtweiden von den Weiden[bäumen] der propsteilichen Benden im Gardthuiß jährlich mit den anderen propsteilichen Pächtern des Puitzweingarts und des Genßackers dreiteilen und sein Drittel im Horbergh verarbeiten. Jährlich zur Zeit des Stickens soll Arndt dem Propst und seinen Befehlshabern von jedem Viertel der 2 Morgen in das Propsteihaus in Bonn auf Kosten des Propstes 12 gute Bürden alter Ramen liefern; das Kleinholz darf er indes behalten. Wenn im Herbst die Traubenlese bevorsteht und Arndt mit der Lese beginnen will, soll er dies den Befehlshabern des Propstes anzeigen. Ohne Zustimmung des Propstes und seiner Befehlshaber darf er nicht lesen. Alle gelesenen Trauben soll er auf Kosten des Propstes in das Propsteihaus zu Bonn in das Kelterhaus liefern und dort keltern. Der Propst erhält 2 Drittel, Arndt 1 Drittel des Weins. Der Propst kann auch jederzeit den Anteil Arndts, ob groß oder klein, verlangen und behalten. Doch dann muss er dem Pächter diesen Anteil mit Geld entsprechend dem dann in der propsteilichen Herrlichkeit zu Endenich gängigen Kaufpreis bar bezahlen. Bisher waren alle Untertanen zu Endenich den Pröpsten zu Wingertsarbeitsdiensten verpflichtet. Diese Dienste sind aber jetzt vertraglich abgelöst durch jährliche Zahlung von 2 Mark kölnisch. file://fn@01 Arndt soll auch dieses Dienstgeld in den 12 Jahren nicht zu zahlen schuldig sein. Er erhält vom Propst und seinen Befehlshabern 4 Kleidungen, eine im kommenden Mai, die anderen nach jeweils 3 Jahren. Arndt hat den Pachtvertrag dankend angenommen und gelobt, den Wingert vorschriftsgemäß zu bebauen. Wenn er gegen Vertragspunkt verstößt, sind der Propst und seine Befehlshaber ermächtigt, den Wingert sogleich samt allen Besserungen wieder in ihre Hände zu nehmen, zu behalten oder anderen wieder auszugeben. Die Leihe an Arndt ist damit tot. - Der Propst kündigt sein Propsteisiegel an. ... geben ... am dingst(ag) den sechszehenden tag des monats Februarii 1577 [!].

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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