Vor dem kaiserlichen Notar Johann Heinrich Haller, Stadtschreiber zu Horb, und den Zeugen Leonhard Hirsch, neuneckischem Vogt zu Glatt, und Hans Crespach, Wirt zu Dettingen, sind erschienen Konrad von und zu Wernau und Jörg Speth von und zu Sulzburg für sich selbst und für Wilhelm von Wernau (Bruder des Konrad von Wernau) und Hans Erhard von Ow zu Felldorf, fürstlich augsburgischen Rat und Pfleger zu Killenthal, neben Jörg Speth Vormünder der noch unmündigen Brüder derer von Wernau, sowie die Untertanen, die bisher dem Hans Kaspar von Neuneck zu Glatt, fürstlich würzburgischem Rat, zu Dettingen zugetan gewesen sind, und die wernauischen Untertanen in dem Flecken. Der Notar trägt vor: Hans Kaspar von Neuneck hat vor wenigen Tagen seine Rechte, Gerechtigkeiten mit hoher und niederer Obrigkeit, Zinsen und Gülten, die er bisher zu Dettingen hatte, den Brüdern von Wernau käuflich übergeben. Die Untertanen sollen ihres Eides entbunden und an die Brüder von Wernau gewiesen werden. Der von Neuneck, der wegen wichtiger Geschäfte ins Ausland verreisen mußte, hat seine Mutter Magdalena von Neuneck geb. von Rechberg von Hohenrechberg, Witwe zu Glatt, schriftlich bevollmächtigt, die Eidesentbindung in seinem Namen durch den Notar vornehmen zu lassen. Der Notar spricht die bisher neuneckischen Untertanen zu Dettingen von allen ihren Eiden und Pflichten frei und verweist sie an die Brüder von Wernau, denen sie Gehorsam schuldig sind wie vorher dem von Neuneck. Die Untertanen lassen nach einer Unterredung durch Jakob Wolffstirn, Schultheißen zu Dettingen, ihre Zustimmung erklären. Konrad von Wernau liest vor, daß ihm und seinen Brüdern auch etliche Gülten und Gerechtigkeiten, die in den Kauf einverleibt sind, käuflich übergeben wurden. Die Untertanen erheben dagegen keinen Widerspruch. Da Hans Veit von Wernau zu Pfauhausen, Unterboihingen, Dießen und Bieringen, Vetter des Konrad von Wernau, gestorben ist, sollen neben den "erkauften" bisherigen neuneckischen Untertanen auch diese Untertanen seinen hinterlassenen Söhnen die Erbhuldigung leisten. Der Wortlaut des gewöhnlichen Eides wird vorgelesen, der dann einzeln geleistet wird. Der Notar fertigt darüber ein Notariatsinstrument aus