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Verordnung: Wegen Schriftfälschungen sind die von den Forstbeamten auszustellenden Urkunden und Scheine für das Leseholzsammeln genau zu überprüfen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Wegen Schriftfälschungen sind die von den Forstbeamten auszustellenden Urkunden und Scheine für das Leseholzsammeln genau zu überprüfen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Darmstadt, 1843 August 18
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