Streitgegenstand ist das Kölner Lehen Ulmen. Die Appellanten beanspruchen es als Testat- wie nächste Intestaterben des letzten Lehensträgers, Hugo Augustin von Schönberg, für sich, der Appellat beansprucht es für sich als Mannlehen, und da der letzte Lehensträger es nicht rechtsförmlich erbeten habe, so daß die Ansprüche der Appellanten auf sein Erbe sich auf dieses Lehen nicht beziehen könnten. Hauptstreitpunkt am RKG war die Frage der Zulässigkeit der trotz eingelegter Appellation erfolgten Belehnung des Appellaten, wogegen die Appellanten Attentatsvorwurf erhoben. Der Appellat erklärt dagegen, der Bescheid des Kurfürsten, ihm als Agnaten das Lehen zu geben, falls er mit den Appellanten zu einem Vergleich komme, widrigenfalls aber wegen der nicht erfolgten Mutung Hugo Augustin von Schönbergs kraft Heimfallsrechtes das Lehen nach eigener Entscheidung zu vergeben, sei rechtskräftig geworden; die Appellation richte sich erst gegen die Anordnung zur Ausführung dieses Urteils. Er bestreitet die Zulässigkeit der Appellation. Zudem hätten die Appellanten sich nach eingelegter Appellation mehrfach an den Kurfürsten gewandt und auch damit die Appellation desert werden lassen. In diesem Sinne argumentierte nach Arctiores compulsoriales (16. Oktober 1618) und schließlich Citatio ad videndum se incidisse in poenam inhibitionis et cassari attentata (28. Januar 1620) auch der Kölner Kurfürst.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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