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Verordnung betreffend den in Folge des zweiten Absatzes des § 39 des Landtagsabschiedes vom 1. März 1824 bei neuen Anstellungen von Staatsdienern zu machenden Vorbehalt in Form einer fünfjährigen Probezeit
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Verordnung betreffend den in Folge des zweiten Absatzes des § 39 des Landtagsabschiedes vom 1. März 1824 bei neuen Anstellungen von Staatsdienern zu machenden Vorbehalt in Form einer fünfjährigen Probezeit
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.1 Einstellung, Beförderung, Amtspflichten und -freiheiten, Kautionsstellung
Darmstadt, 1826 August 15
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