109) Ratschlag ob Wolf Seulich und Margaretha Harderin, die unter Bruch ihrer Verlobung jeder einen anderen geheiratet hatten, wegen Bigamie zu bestrafen seien; Anwendung der bisher vernachlässigten alten Strafe des Ertränkens, oder, wie heuer schon in etlichen Fällen geschehen (vgl. Nr. 93), Belegung mit Stadtverbot, Auspeitschung des Mannes und Verurteilung der Frau, daß sie "den Stain trüge"; ferner ob die Ehepartner der beiden als "geschieden" zu verkünden seien (also Annullierung der Ehen; Züricher Ehegerichtsordnung [von 1525] als Muster einer evtl. vom Rat zu erlassenden Ordnung von Dr. Gugel vorgeschlagen (vgl. MVGN 44, 265; Randv. (Rep. 51a): A N° 271)

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Staatsarchiv Nürnberg