Thomas Schmol von Weilheim, zu Kirchheim gef., weil er den Albanus Halder von Weilheim verwundet hatte, obwohl ihm und allen anderen Untertanen auf Grund der Landesordnung bei Abhauen einer Hand oder dreier Finger verboten war, einen anderen zu verletzen, jedoch auf Fürbitte begnadigt und vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder sich in Form einer Verschreibung zu verpflichten, zusätzlich zu allen Haftungskosten 20 fl zu bezahlen und künftig alle friedbrüchigen Handlungen zu unterlassen, wählt die Verschreibung, verpflichtet sich, die genannten Bestimmungen auszuführen und zu halten, und schwört U.