Die Appellanten wenden sich gegen ein Urteil des königlichen Schöffenstuhls zu Aachen, der die vom Gericht zu Wessem zuvor ausgesprochene Immission der Appellanten in jährliche Einkünfte über 600 Horner Gulden aufgehoben hatte. Die Appellanten behaupten, daß Gottfried von Wessem 1619 diese von den Einwohnern des Ortes Wessem zu leistende jährliche Summe als Pfand für die Aufnahme von 9965 Gulden bzw. 2492 Rtlr. bei Katharina Gerhardt, der Witwe von Hermann Trappe sen., eingesetzt habe. Die Appellanten belangen Johann Adam Wassenberg als Erben von Adam Wassenberg, dem zweiten Mann der Mutter Gottfrieds von Wessem, mit ihrer Immissionsforderung. Der Appellant weist jedoch die angebliche Erbfolge zurück. Am 28.4.1658 gibt der Prokurator der Appellanten bekannt, daß seine Partei den Prozeß nicht weiter verfolgen wolle. Mit RKG-Urteil vom 25.9.1663 wird die Appellation für desert erklärt und die Appellanten werden zur Übernahme der Kosten verurteilt. Die eingereichte designatio expensarum wird vom appellantischen Prokurator abgelehnt, da sie trotz lateinischer Prozeßführung in deutscher Sprache verfaßt ist. Am 17.3.1665 ergeht ein endgültiges RKG- Kostenurteil.
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Die Appellanten wenden sich gegen ein Urteil des königlichen Schöffenstuhls zu Aachen, der die vom Gericht zu Wessem zuvor ausgesprochene Immission der Appellanten in jährliche Einkünfte über 600 Horner Gulden aufgehoben hatte. Die Appellanten behaupten, daß Gottfried von Wessem 1619 diese von den Einwohnern des Ortes Wessem zu leistende jährliche Summe als Pfand für die Aufnahme von 9965 Gulden bzw. 2492 Rtlr. bei Katharina Gerhardt, der Witwe von Hermann Trappe sen., eingesetzt habe. Die Appellanten belangen Johann Adam Wassenberg als Erben von Adam Wassenberg, dem zweiten Mann der Mutter Gottfrieds von Wessem, mit ihrer Immissionsforderung. Der Appellant weist jedoch die angebliche Erbfolge zurück. Am 28.4.1658 gibt der Prokurator der Appellanten bekannt, daß seine Partei den Prozeß nicht weiter verfolgen wolle. Mit RKG-Urteil vom 25.9.1663 wird die Appellation für desert erklärt und die Appellanten werden zur Übernahme der Kosten verurteilt. Die eingereichte designatio expensarum wird vom appellantischen Prokurator abgelehnt, da sie trotz lateinischer Prozeßführung in deutscher Sprache verfaßt ist. Am 17.3.1665 ergeht ein endgültiges RKG- Kostenurteil.
AA 0648, 227 - T 243
AA 0648 Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht
Reichskammergericht, Teil X: Prozessakten des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf im Rijksarchief Maastricht >> 18. Buchstabe T
1656-1669
Enthaeltvermerke: Kläger: Hermann Trappe jun., Sohn von Hermann Trappe sen., und Kons.: übrige Erben des Hermann Trappe sen., Lüttich, (Kl.: Hermann Trappe sen., ehemaliger Bürgermeister von Lüttich) Beklagter: Johann Adam Wassenberg, Roermond, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Henning (1656) Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Hansen 1656 - Subst.: Dr. Johann Roleman Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Gericht von Wessem - 2. Königlicher Schöffenstuhl zu Aachen ?-1555 - 3. RKG 1656-1669 Beweismittel: Urteil des königlichen Schöffenstuhls zu Aachen, 1655 (Q 4). Designatio expensarum, 1664 (Q 14). Beschreibung: 1,5 cm, lose, 41 Bl., Q 1-14, 1 Beilage; die Originalurkunden Q 1-3 wurden der Akte entnommen.
Sachakte
Sonstiges: Für die Nutzung gesperrt bis 9999
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:33 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.4. Reichsbehörden (Tektonik)
- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht, Maastricht AA 0648 (Bestand)
- 18. Buchstabe T (Gliederung)