Die Appellanten wenden sich gegen ein Urteil des königlichen Schöffenstuhls zu Aachen, der die vom Gericht zu Wessem zuvor ausgesprochene Immission der Appellanten in jährliche Einkünfte über 600 Horner Gulden aufgehoben hatte. Die Appellanten behaupten, daß Gottfried von Wessem 1619 diese von den Einwohnern des Ortes Wessem zu leistende jährliche Summe als Pfand für die Aufnahme von 9965 Gulden bzw. 2492 Rtlr. bei Katharina Gerhardt, der Witwe von Hermann Trappe sen., eingesetzt habe. Die Appellanten belangen Johann Adam Wassenberg als Erben von Adam Wassenberg, dem zweiten Mann der Mutter Gottfrieds von Wessem, mit ihrer Immissionsforderung. Der Appellant weist jedoch die angebliche Erbfolge zurück. Am 28.4.1658 gibt der Prokurator der Appellanten bekannt, daß seine Partei den Prozeß nicht weiter verfolgen wolle. Mit RKG-Urteil vom 25.9.1663 wird die Appellation für desert erklärt und die Appellanten werden zur Übernahme der Kosten verurteilt. Die eingereichte designatio expensarum wird vom appellantischen Prokurator abgelehnt, da sie trotz lateinischer Prozeßführung in deutscher Sprache verfaßt ist. Am 17.3.1665 ergeht ein endgültiges RKG- Kostenurteil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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