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Hinweis, dass die Besoldungsgüter der Geistlichen und Schullehrer gemäß Verordnung vom 24. Februar 1829 auch vom Beitrag zu allgemeinen Umlagen auf das Gütersteuerkapital als befreit anzusehen sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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