Blesin Vogler, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er mutwillig, ohne Erlaubnis und wider seine Bürgerpflicht von Frau und Kindern weggezogen war und sie in Armut und Mangel hatte sitzen lassen, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten der rechtlichen Strafe entledigt und mit der Auflage freigel., sich fortan wohl zu verhalten und nie mehr unerlaubt wegzuziehen, gelobt dies zu befolgen,und schwört U.