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Prozeß vor dem Reichskammergericht zwischen Franz Emmerich Wilhelm Freiherrn von Waldbott zu Bassenheim bzw. dessen Erben, Kläger, gegen Werner Friedrich Anton Freiherrn von Harff zu Dreiborn bzw. dessen Erben, Beklagte, wegen Schuldforderungen: Der Kläger hat Schloß und Herrschaft Pyrmont, das als Teil der eltz- pyrmontschen Erbschaft von Franz Herrn zu Eltz über die Familie von Saffenberg 1695 durch Verkauf an den Kurfürsten von Trier gelangte, 1710 durch Ankauf von Kurtrier erworben. Die von der kurtrierischen Rentkammer 1697 beim Reichskammergericht eingeklagten Ansprüche gegen die eltz- pyrmontschen Miterben, den Freiherrn von Cloudt zu Ehrenberg als Nachfolger des Daem Quad zu Landskron und den Freiherrn von Harff zu Dreiborn, macht der Freiherr von Waldbott 1712 als Zessionar weiter geltend. Nach zweimaliger Kassation waldbottscher Zitationen erhebt der Kläger Forderungen von insgesamt rund 109 000 Goldgulden gegen die Miterben. Von Harff- Dreiborn forderte er rund 31 000 Gulden wegen einer rückständigen Rate der bei der Erbteilung festgesetzten Auslösesumme von 4270 Gulden und wegen einer Rente von 121 Maltern Hafer und der jeweils aufgelaufenen Interessen, von Cloudt- Ehren- berg rund 10 300 Gulden sowie von beiden Miterben die Beteiligung am Schuldendienst des Hauses Pyrmont und an den von Pyrmont namens der Erbengemeinschaft getragenen Prozeßkosten sowie die Vergütung der von Gläubigern eingezogenen Renten des Hauses Pyrmont

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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