Supplicationis Auseinandersetzung um den Vollzug eines Eheversprechens
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(1) 2329
Wismar O 2 (W O 1 n. 2)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 15. 1. Kläger O
27.05.1655-01.08.1659 (1660)
Kläger: (2) Dr. phil. Dr. med. Christian Othfarus
Beklagter: Magister Joachim Dinggrave, Pfarrer an St. Georg, seit 14.01.1656 dessen Witwe Sophia Ranitz sowie deren Tochter Elisabeth
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Caspar Wilcken (P) Bekl.: Dr. Joachim Zander (A & P)
Fallbeschreibung: Elisabeth Dinggrave hatte Kl. ein Eheversprechen gegeben, weigert sich aber, dieses einzulösen, weshalb dieser vor dem Tribunal klagt und darum bittet, Bekl. entsprechend zu verpflichten. Ein vom Tribunal auf den 29.05.1655 anberaumter Vorbescheid, an dem Bekl. sich zu ihrem Versprechen bekennen soll, endet ergebnislos. Kl. argumentiert am 07.06., wenn die Tochter eines Pfarrers von ihrer Verlobung zurücktrete, sei dies ein schlechtes Beispiel für die Gemeinde, Bekl. antwortet am 06.07., es habe in der Vergangenheit zahlreiche Beispiele für nicht erfüllte Eheversprechen gegeben, und mutmaßt, gestützt auf Zeugenaussagen, Kl. sei weniger an seiner Tochter als an der Mitgift von 1.000 fl. und dem Haus interessiert und bittet das Tribunal, die Klage niederzuschlagen. Am 10.07. bezweifelt Kl. die Zeugenaussagen, am 24.07. bestätigt Kl. die wirtschaftlichen Motive des Kl.s für die Hochzeit und bittet, ihn von der Klage zu entbinden. Am 07.09. bringt Kl. Rechtsgutachten von Juristen- und Theologenfakultät aus Rostock sowie weitere Beweise bei. Am 15.10. weist Bekl. die Beweise zurück, am 02.11. setzt das Tribunal erneut einen Schlichtungsversuch auf den 09.11.1655 zwischen den Parteien an, der jedoch scheitert. Am 07.01.1656 lädt das Tribunal beide Parteien auf den 21.01.1656 vor, an diesem Tag trägt das Tribunal Elisabeth Dinggrave auf, sich binnen 4 Wochen dazu zu äußern, weshalb sie Kl. nicht mehr heiraten wolle, woraufhin diese am 16.02.1656 vorstellt, daß sie nur auf Drängen des Vaters in dieVerlobung eingewilligt und Kl. sie durch seine grobe Art und Beschimpfungen abgeschreckt habe. Das Tribunal fordert am 16.02. Erklärung des Kl.s, der am 17.03. weitere Rechts- und theologische Gutachten vor, die vom Tribunal nicht als Antwort akzeptiert werden. Auch sein Schriftsatz vom 02.04. wird nicht als Antwort anerkannt, weshalb Bekl. am 18.04. erneut Antwort erbittet. Am 21.04. fordert das Tribunal erneut Antwort von Kl. und lädt beide Parteien auf den 06.05. vor. Kl. erscheint nicht, sondern sendet einen Schriftsatz, der als nicht ausreichend angesehen wird, weshalb er am 13.05.1656 vom Tribunal bei Strafandrohung zu Antwort verpflichtet wird. Am 19.05. beantwortet Kl. den Schriftsatz der Bekl. Am 16.06. weist Bekl. die Antwort als ungenügend zurück, am 17.06. weist das Tribunal Kl. erneut zur Antwort an, die am 27.06. eingeht. Am 09.07.1656 bittet Elisabeth Dinggrave, Assessor Vogt und Protonotar Pascovius zu Kommissaren zu ernennen und sie mit der Zeugenvernehmung zu beauftragen, am 23.07. benennt sie die zu befragenden Zeugen. Am 04.08. äußert Kl. Einspruch gegen einige Zeugen wegen zu naher Verwandt- oder Freundschaft mit Bekl., am 22.08. läßt das Tribunal alle Zeugen außer der Mutter zu. Am 29.08. bittet Kl., Syndikus Hermann Werner und Ratsherr Christoph Bockheuser zu Nebenkommissaren zu ernennen, am 02.09. bittet Bekl., auch ihre Mutter zuzulassen, was das Tribunal am selben Tag gestattet. Am 02.09.1656 beauftragt das Tribunal die Kommissare mit dem Zeugenverhör, die am 05.09. ihre Arbeit aufnehmen. Am 11.09. legt Kl. seine Verhörartikel für die Zeugen vor und bittet, sie entsprechend zu vernehmen. Am 12.09. weisen die Kommissare die Verhörartikel als unförmlich" zurück. Am 23.09. bittet Dr. Zander um Fristverlängerung zur Formulierung der Artikel, die von Kl. selbst formuliert worden sind und erhält sie am selben Tag. Am 30.09. bittet Kl. um Vorladung der Zeugen, am 13.11. stellt er Anträge wegen Vereidigung zweier schwangerer Zeuginnen. Am 06.12. bittet Bekl. um Zulassung ihrer Mutter zur Zeugenaussage, am 09.12.1656 legt das Tribunal fest, zunächst alle anderen ZeugInnen zu befragen und danach zu entscheiden, ob die Mutter als Zeugin gebraucht wird. Am 13.01.1657 bittet Bekl. um Eröffnung des Kommissionsprotokolls, am 29.01. bittet Kl. darum, Bekl. zur Beschleunigung des Prozesses anzuweisen. Das Tribunal folgt dem am 04.02. und erläßt Mandat an Bekl. Am 24.03. legt diese ihre Verhörartikel für die fragliche Zeugin, die gerade entbunden hat, vor und bittet um ihre Befragung. Das gesamte Jahr 1657 legen die Parteien im wöchentlichen Wechsel Schriftsätze vor, in denen es um die Aufnahme der Zeugenverhöre, die Zulassung der Mutter zur Zeugenaussage, Prozeßbeschleunigung und Eröffnung der Verhörprotokolle geht, die das Tribunal schließlich auf den 04.06. ansetzt. Am 06.09. weist Bekl. anhand der Zeugenaussagen sehr ausführlich die Klage zurück. Am 08.09. bittet Kl. um Urteil, das Tribunal fordert Bekl. am 08.09. zur abschließenden Erklärung auf, die am 21.09. ausführlich erfolgt. Am 22.09. erhält Kl. die Gelegenheit zur Antwort, der sich am 30.09. einem künftigen urteil unterwirft. Das Tribunal schließt daraufhin am 01.10.1657 die Beweisaufnahme und setzt am 25.01.1658 einen erneuten Vorbescheid auf den 09.02. an. Da dieser erneut scheitert, bittet Kl. am 10.02. erneut um Urteil, das Tribunal wendet sich jedoch am 17.03.1658 an das Kursächsische Konsistorium zu Leipzig, das am 18.04. rät, die Ehe nicht zu vollziehen und beiden eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen aufzuerlegen "anderen zur abscheu". In diesem Sinne ergeht am 26.04.1658 das Tribunalsurteil, auf das Kl. am 11.05. erwidert, er sei zur Einigung bereit. Am 05.06. berichtet Kl. über gescheiterte Schlichtungsversuche, bringt ein neues Gutachten der Rostocker Fakultäten bei und bittet, ihm seine Unkosten und Schadensersatz zu erstatten. Das Tribunal verspricht daraufhin am 14.06. ein baldiges Urteil und lädt Parteien auf den 05.07. vor. Am 18.10.1658 verurteilt das Tribunal schließlich den Kl. zur Zahlung von 100 Rtlr, die Bekl. zu 500 fl. Strafe. Am 27.11.1658 ergreift Kl. dagegen restitutio in integrum, die das Tribunal am 24.01.1659 abschlägt, das Urteil für gültig erklärt und die Parteien zur Zahlung auffordert. Am 01.02. bittet Kl. darum, die Prozeßakten an das Leipziger Oberkonsistorium zu verschicken. Das Tribunal weist den Antrag am 08.02.1659 ab, am 29.07. weist es die Parteien an, die Hälfte des Brautschatzes "zur Straffe dem Gericht zu erlegen." Am 02.02.1660 predigt Johannes Gerdes in St. Georgen zu diesem Fall und mahnt die Gemeinde.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1655-1659 2. Tribunal 1658-1659
Prozessbeilagen: (7) von Notar Johannes Röding aufgenommenes Verhör des Dr. med. Anthon Hertzberg, des Brauers Heinrich Lanske und seiner Frau Elisabeth, des Brauers Hinrich Tancke und der Regina Pascovius vom 22.06.1655; Gutachten der Theologischen und Juristischen Fakultäten Rostock vom 22.08. und 06.11.1655, 03.05.1656, 02.06.1658; Bescheid des Geistlichen Ministeriums zu Wismar vom 22.05.1655; von Notar Godtfried Reichardt aufgenommene Befragung des Brauers Heinrich Rantze vom 08.08.1655; Aussage Dr. Anthon Hertzbergs vom 06.08.1655; Schreiben Dinggraves und seiner Tochter an Othfarus vom 17.12.1654 und 03.09.1655; Gutachten des Geistlichen Ministeriums zu Rostock vom 04.09.1655, Aussagen Magisters Joachim Schmidt, Pastor an St. Nikolai vom 25.09.1655; Protokoll des Vorbescheids vom 09.11.1655; Schreiben Magister Joachim Schröders, Prediger zu St. Georgen, an Kl. vom 06.11.1655; Schreiben des Superintendenten D. Mauritius aus Rostock an Kl. vom 03.11. und 02.12.1655; Artikel für Zeugenverhör; Kommissionsprotokoll vom 05.09.1656; Bericht der Kommission vom 10.01.1657; Vollmacht des Tribunals für Kommissare vom 22. und 29.08.1656; Schreiben der Kommissare an Kl. vom 26.08.1656; Citationis an die Zeugen Dr. Heinrich Schabbelt, Dr. Anthon Hertzberg, Dr. Georg Gesenius, Mag. Joachim Schmidt, Mag. Johann Heinrich Brandt; Mag. Christian Cothenius, Mag. Georg Baltzer, Mag. Thomas Baltzer, Regina Pascovius, Heinrich Rantze und dessen Ehefrau Anna Koper, Martin Scheffel, Heinrich Tancke und dessen Ehefrau Elisabeth Pauwels, Hans Kellermann und dessen Ehefrau Margaretha Jürges, Balthasar Kloppenbarch vom 26.08.1656; von Tribunalspedell Christopher Havemann ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 28.08.1656; Protokolle der Zeugenbefragungen vom 25.10.1656; Schreiben Elisabeth Dinggraves an Kommissare vom 25.10.1656; von Notar Johann Röding aufgenommenes Verhörprotokoll des Nikolaus Christian Quirinus, Hofmeister beim Grafen von Steinberg vom 10.04.1656; von den Notaren Johannes Röding und Johannes Balthasar bestätigtes Kommissionsprotokoll; Gutachten des Leipziger Konsistoriums vom 18.04.1658, von Notar Gottfried Reichardt aufgenommene Aussage des Johann Gottlieb Ackermann vom 15.05.1658 sowie Bericht des Notars Reichardt über Schlichtungsversuch vom 13.05.1658; Predigttext Magister Johannes Gerdes vom 02.02.1660 in St. Georgen
Beklagter: Magister Joachim Dinggrave, Pfarrer an St. Georg, seit 14.01.1656 dessen Witwe Sophia Ranitz sowie deren Tochter Elisabeth
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Caspar Wilcken (P) Bekl.: Dr. Joachim Zander (A & P)
Fallbeschreibung: Elisabeth Dinggrave hatte Kl. ein Eheversprechen gegeben, weigert sich aber, dieses einzulösen, weshalb dieser vor dem Tribunal klagt und darum bittet, Bekl. entsprechend zu verpflichten. Ein vom Tribunal auf den 29.05.1655 anberaumter Vorbescheid, an dem Bekl. sich zu ihrem Versprechen bekennen soll, endet ergebnislos. Kl. argumentiert am 07.06., wenn die Tochter eines Pfarrers von ihrer Verlobung zurücktrete, sei dies ein schlechtes Beispiel für die Gemeinde, Bekl. antwortet am 06.07., es habe in der Vergangenheit zahlreiche Beispiele für nicht erfüllte Eheversprechen gegeben, und mutmaßt, gestützt auf Zeugenaussagen, Kl. sei weniger an seiner Tochter als an der Mitgift von 1.000 fl. und dem Haus interessiert und bittet das Tribunal, die Klage niederzuschlagen. Am 10.07. bezweifelt Kl. die Zeugenaussagen, am 24.07. bestätigt Kl. die wirtschaftlichen Motive des Kl.s für die Hochzeit und bittet, ihn von der Klage zu entbinden. Am 07.09. bringt Kl. Rechtsgutachten von Juristen- und Theologenfakultät aus Rostock sowie weitere Beweise bei. Am 15.10. weist Bekl. die Beweise zurück, am 02.11. setzt das Tribunal erneut einen Schlichtungsversuch auf den 09.11.1655 zwischen den Parteien an, der jedoch scheitert. Am 07.01.1656 lädt das Tribunal beide Parteien auf den 21.01.1656 vor, an diesem Tag trägt das Tribunal Elisabeth Dinggrave auf, sich binnen 4 Wochen dazu zu äußern, weshalb sie Kl. nicht mehr heiraten wolle, woraufhin diese am 16.02.1656 vorstellt, daß sie nur auf Drängen des Vaters in dieVerlobung eingewilligt und Kl. sie durch seine grobe Art und Beschimpfungen abgeschreckt habe. Das Tribunal fordert am 16.02. Erklärung des Kl.s, der am 17.03. weitere Rechts- und theologische Gutachten vor, die vom Tribunal nicht als Antwort akzeptiert werden. Auch sein Schriftsatz vom 02.04. wird nicht als Antwort anerkannt, weshalb Bekl. am 18.04. erneut Antwort erbittet. Am 21.04. fordert das Tribunal erneut Antwort von Kl. und lädt beide Parteien auf den 06.05. vor. Kl. erscheint nicht, sondern sendet einen Schriftsatz, der als nicht ausreichend angesehen wird, weshalb er am 13.05.1656 vom Tribunal bei Strafandrohung zu Antwort verpflichtet wird. Am 19.05. beantwortet Kl. den Schriftsatz der Bekl. Am 16.06. weist Bekl. die Antwort als ungenügend zurück, am 17.06. weist das Tribunal Kl. erneut zur Antwort an, die am 27.06. eingeht. Am 09.07.1656 bittet Elisabeth Dinggrave, Assessor Vogt und Protonotar Pascovius zu Kommissaren zu ernennen und sie mit der Zeugenvernehmung zu beauftragen, am 23.07. benennt sie die zu befragenden Zeugen. Am 04.08. äußert Kl. Einspruch gegen einige Zeugen wegen zu naher Verwandt- oder Freundschaft mit Bekl., am 22.08. läßt das Tribunal alle Zeugen außer der Mutter zu. Am 29.08. bittet Kl., Syndikus Hermann Werner und Ratsherr Christoph Bockheuser zu Nebenkommissaren zu ernennen, am 02.09. bittet Bekl., auch ihre Mutter zuzulassen, was das Tribunal am selben Tag gestattet. Am 02.09.1656 beauftragt das Tribunal die Kommissare mit dem Zeugenverhör, die am 05.09. ihre Arbeit aufnehmen. Am 11.09. legt Kl. seine Verhörartikel für die Zeugen vor und bittet, sie entsprechend zu vernehmen. Am 12.09. weisen die Kommissare die Verhörartikel als unförmlich" zurück. Am 23.09. bittet Dr. Zander um Fristverlängerung zur Formulierung der Artikel, die von Kl. selbst formuliert worden sind und erhält sie am selben Tag. Am 30.09. bittet Kl. um Vorladung der Zeugen, am 13.11. stellt er Anträge wegen Vereidigung zweier schwangerer Zeuginnen. Am 06.12. bittet Bekl. um Zulassung ihrer Mutter zur Zeugenaussage, am 09.12.1656 legt das Tribunal fest, zunächst alle anderen ZeugInnen zu befragen und danach zu entscheiden, ob die Mutter als Zeugin gebraucht wird. Am 13.01.1657 bittet Bekl. um Eröffnung des Kommissionsprotokolls, am 29.01. bittet Kl. darum, Bekl. zur Beschleunigung des Prozesses anzuweisen. Das Tribunal folgt dem am 04.02. und erläßt Mandat an Bekl. Am 24.03. legt diese ihre Verhörartikel für die fragliche Zeugin, die gerade entbunden hat, vor und bittet um ihre Befragung. Das gesamte Jahr 1657 legen die Parteien im wöchentlichen Wechsel Schriftsätze vor, in denen es um die Aufnahme der Zeugenverhöre, die Zulassung der Mutter zur Zeugenaussage, Prozeßbeschleunigung und Eröffnung der Verhörprotokolle geht, die das Tribunal schließlich auf den 04.06. ansetzt. Am 06.09. weist Bekl. anhand der Zeugenaussagen sehr ausführlich die Klage zurück. Am 08.09. bittet Kl. um Urteil, das Tribunal fordert Bekl. am 08.09. zur abschließenden Erklärung auf, die am 21.09. ausführlich erfolgt. Am 22.09. erhält Kl. die Gelegenheit zur Antwort, der sich am 30.09. einem künftigen urteil unterwirft. Das Tribunal schließt daraufhin am 01.10.1657 die Beweisaufnahme und setzt am 25.01.1658 einen erneuten Vorbescheid auf den 09.02. an. Da dieser erneut scheitert, bittet Kl. am 10.02. erneut um Urteil, das Tribunal wendet sich jedoch am 17.03.1658 an das Kursächsische Konsistorium zu Leipzig, das am 18.04. rät, die Ehe nicht zu vollziehen und beiden eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen aufzuerlegen "anderen zur abscheu". In diesem Sinne ergeht am 26.04.1658 das Tribunalsurteil, auf das Kl. am 11.05. erwidert, er sei zur Einigung bereit. Am 05.06. berichtet Kl. über gescheiterte Schlichtungsversuche, bringt ein neues Gutachten der Rostocker Fakultäten bei und bittet, ihm seine Unkosten und Schadensersatz zu erstatten. Das Tribunal verspricht daraufhin am 14.06. ein baldiges Urteil und lädt Parteien auf den 05.07. vor. Am 18.10.1658 verurteilt das Tribunal schließlich den Kl. zur Zahlung von 100 Rtlr, die Bekl. zu 500 fl. Strafe. Am 27.11.1658 ergreift Kl. dagegen restitutio in integrum, die das Tribunal am 24.01.1659 abschlägt, das Urteil für gültig erklärt und die Parteien zur Zahlung auffordert. Am 01.02. bittet Kl. darum, die Prozeßakten an das Leipziger Oberkonsistorium zu verschicken. Das Tribunal weist den Antrag am 08.02.1659 ab, am 29.07. weist es die Parteien an, die Hälfte des Brautschatzes "zur Straffe dem Gericht zu erlegen." Am 02.02.1660 predigt Johannes Gerdes in St. Georgen zu diesem Fall und mahnt die Gemeinde.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1655-1659 2. Tribunal 1658-1659
Prozessbeilagen: (7) von Notar Johannes Röding aufgenommenes Verhör des Dr. med. Anthon Hertzberg, des Brauers Heinrich Lanske und seiner Frau Elisabeth, des Brauers Hinrich Tancke und der Regina Pascovius vom 22.06.1655; Gutachten der Theologischen und Juristischen Fakultäten Rostock vom 22.08. und 06.11.1655, 03.05.1656, 02.06.1658; Bescheid des Geistlichen Ministeriums zu Wismar vom 22.05.1655; von Notar Godtfried Reichardt aufgenommene Befragung des Brauers Heinrich Rantze vom 08.08.1655; Aussage Dr. Anthon Hertzbergs vom 06.08.1655; Schreiben Dinggraves und seiner Tochter an Othfarus vom 17.12.1654 und 03.09.1655; Gutachten des Geistlichen Ministeriums zu Rostock vom 04.09.1655, Aussagen Magisters Joachim Schmidt, Pastor an St. Nikolai vom 25.09.1655; Protokoll des Vorbescheids vom 09.11.1655; Schreiben Magister Joachim Schröders, Prediger zu St. Georgen, an Kl. vom 06.11.1655; Schreiben des Superintendenten D. Mauritius aus Rostock an Kl. vom 03.11. und 02.12.1655; Artikel für Zeugenverhör; Kommissionsprotokoll vom 05.09.1656; Bericht der Kommission vom 10.01.1657; Vollmacht des Tribunals für Kommissare vom 22. und 29.08.1656; Schreiben der Kommissare an Kl. vom 26.08.1656; Citationis an die Zeugen Dr. Heinrich Schabbelt, Dr. Anthon Hertzberg, Dr. Georg Gesenius, Mag. Joachim Schmidt, Mag. Johann Heinrich Brandt; Mag. Christian Cothenius, Mag. Georg Baltzer, Mag. Thomas Baltzer, Regina Pascovius, Heinrich Rantze und dessen Ehefrau Anna Koper, Martin Scheffel, Heinrich Tancke und dessen Ehefrau Elisabeth Pauwels, Hans Kellermann und dessen Ehefrau Margaretha Jürges, Balthasar Kloppenbarch vom 26.08.1656; von Tribunalspedell Christopher Havemann ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 28.08.1656; Protokolle der Zeugenbefragungen vom 25.10.1656; Schreiben Elisabeth Dinggraves an Kommissare vom 25.10.1656; von Notar Johann Röding aufgenommenes Verhörprotokoll des Nikolaus Christian Quirinus, Hofmeister beim Grafen von Steinberg vom 10.04.1656; von den Notaren Johannes Röding und Johannes Balthasar bestätigtes Kommissionsprotokoll; Gutachten des Leipziger Konsistoriums vom 18.04.1658, von Notar Gottfried Reichardt aufgenommene Aussage des Johann Gottlieb Ackermann vom 15.05.1658 sowie Bericht des Notars Reichardt über Schlichtungsversuch vom 13.05.1658; Predigttext Magister Johannes Gerdes vom 02.02.1660 in St. Georgen
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:26 MEZ