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Hans Eckstein zu Schwaickheim, wegen Verleugnung eines (von ihm geschriebenen) Briefes, auch Bedrohung der Zeugen, die ihn bei einer verhörten Kundschaft überführt hatten, gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freundschaft begnadigt und vor die Wahl gestellt, das Recht zu nehmen oder eine Geldstrafe von 20 fl zu bezahlen, gelobt eidlich, eine Strafe von 15 fl in drei Raten zu 5 fl zu entrichten, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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