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Verordnung: Gemäß der publizierten Verordnung sollen Testamente, die von Pfarrern, Schulmeistern oder anderen nicht autorisierten Personen aufgesetzt sind, für nichtig angesehen werden
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Verordnung: Gemäß der publizierten Verordnung sollen Testamente, die von Pfarrern, Schulmeistern oder anderen nicht autorisierten Personen aufgesetzt sind, für nichtig angesehen werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Gießen, 1713 März 30
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 361
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